Instagram Facebook Xing Linkedin Youtube
Smart Navigation
Menü

Sie sind hier: Home > Steuertipps > Einzelansicht

Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Wichtigste Neuerungen zum Jahresbeginn 2019

Wichtigste Neuerungen zum Jahresbeginn 2019

Ent­las­tung von Fa­mi­li­en - Er­hö­hung des Kin­der­gel­des und der Frei­be­trä­ge für Kin­der:

  • Ab dem 01.07.2019 wird das Kin­der­geld pro Kind um 10 Euro pro Monat er­höht.
  • Zudem steigt ent­spre­chend auch der steu­er­li­che Kin­der­frei­be­trag
  • ab dem 01.01.2019 um 192 Euro von 7.428 Euro auf 7.620 Euro und
  • ab dem 01.01.2020 um wei­te­re 192 Euro von 7.620 Euro auf dann 7.812 Euro

Er­hö­hung des Grund­frei­be­trags:

  • ab dem 01.01.2019 um 168 Euro von 9.000 Euro auf 9.168 Euro sowie
  • ab dem 01.01.2020 um wei­te­re 240 Euro von 9.168 Euro auf dann 9.408 Euro
  • Der Höchst­be­trag für den Abzug von Un­ter­halts­leis­tun­gen an ge­setz­lich un­ter­halts­be­rech­tig­te Per­so­nen wird an den Grund­frei­be­trag an­ge­passt.

Ta­ri­fän­de­rung:

Für die Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me 2019 und 2020 wer­den zudem die üb­ri­gen Eck­wer­te des Ein­kom­men­steu­er­ta­rifs zum Aus­gleich der kal­ten Pro­gres­si­on nach rechts ver­scho­ben und zwar um 1,84 % ab dem 01.01.2019 und 1,95 % ab dem 01.01.2020.

Steu­er­frei­heit für Job­ti­ckets:

  • Zu­schüs­se und Sach­be­zü­ge des Ar­beit­ge­bers für die Nut­zung öf­fent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel im Li­ni­en­ver­kehr, die zu­sätz­lich zum Ar­beits­lohn ge­währt wer­den, sind ab 2019 steu­er­frei. Dies gilt für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tä­tig­keits­stät­te, zu einem weit­räu­mi­gen Tä­tig­keits­ge­biet (z. B. Forst­ge­biet) oder zu einem vom Ar­beit­ge­ber dau­er­haft fest­ge­leg­ten Sam­mel­punkt (z. B. Bus­de­pot oder Fähr­ha­fen).
  • Die Steu­er­be­güns­ti­gung wird auf pri­va­te Fahr­ten im öf­fent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr er­wei­tert. Diese geld­wer­ten Vor­tei­le fal­len nicht mehr unter die mo­nat­li­che Frei­gren­ze von 44 Euro. Die steu­er­frei­en Leis­tun­gen wer­den je­doch auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le an­ge­rech­net.

Ent­las­tung für Elek­tro- und ex­tern auf­lad­ba­re Hy­bridelek­tro­fahr­zeu­ge als Dienst­wa­gen

  • Fah­rer von Elek­tro- und ex­tern auf­lad­ba­ren Hy­bridelek­tro­fahr­zeu­gen wer­den bei der Pri­vat­nut­zung die­ser Fahr­zeu­ge steu­er­lich ent­las­tet. Grund­sätz­lich muss die pri­va­te Nut­zung eines Dienst­wa­gens mit einem Pro­zent des in­län­di­schen Lis­ten­prei­ses für jeden Ka­len­der­mo­nat ver­steu­ert wer­den.
  • Für Elek­tro­fahr­zeu­ge und auch für ex­tern auf­lad­ba­re Hy­bridelek­tro­fahr­zeu­ge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 an­ge­schafft oder ge­least wer­den, wird der Vor­teil aus der Nut­zung sol­cher Fahr­zeu­ge nur noch zur Hälf­te be­steu­ert.

(Stand: 11.01.2019)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


Rund 1.200 Beratungsstellen bundesweit

Finden Sie Ihre persönliche Lohnsteuerhilfe-Beratungsstelle vor Ort!

Karte und Lupe

Beratungsstellensuche