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Wichtigste Neuerungen zum Jahresbeginn 2019
Entlastung von Familien - Erhöhung des Kindergeldes und der Freibeträge für Kinder:
- Ab dem 01.07.2019 wird das Kindergeld pro Kind um 10 Euro pro Monat erhöht.
- Zudem steigt entsprechend auch der steuerliche Kinderfreibetrag
- ab dem 01.01.2019 um 192 Euro von 7.428 Euro auf 7.620 Euro und
- ab dem 01.01.2020 um weitere 192 Euro von 7.620 Euro auf dann 7.812 Euro
Erhöhung des Grundfreibetrags:
- ab dem 01.01.2019 um 168 Euro von 9.000 Euro auf 9.168 Euro sowie
- ab dem 01.01.2020 um weitere 240 Euro von 9.168 Euro auf dann 9.408 Euro
- Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen wird an den Grundfreibetrag angepasst.
Tarifänderung:
Für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 werden zudem die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs zum Ausgleich der kalten Progression nach rechts verschoben und zwar um 1,84 % ab dem 01.01.2019 und 1,95 % ab dem 01.01.2020.
Steuerfreiheit für Jobtickets:
- Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr, die zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden, sind ab 2019 steuerfrei. Dies gilt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (z. B. Forstgebiet) oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt (z. B. Busdepot oder Fährhafen).
- Die Steuerbegünstigung wird auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Diese geldwerten Vorteile fallen nicht mehr unter die monatliche Freigrenze von 44 Euro. Die steuerfreien Leistungen werden jedoch auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Entlastung für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge als Dienstwagen
- Fahrer von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen werden bei der Privatnutzung dieser Fahrzeuge steuerlich entlastet. Grundsätzlich muss die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden.
- Für Elektrofahrzeuge und auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder geleast werden, wird der Vorteil aus der Nutzung solcher Fahrzeuge nur noch zur Hälfte besteuert.
(Stand: 11.01.2019)
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