Instagram Facebook Xing Linkedin Youtube
Smart Navigation
Menü

Sie sind hier: Home > Steuertipps > Einzelansicht

Steuertipps > Gesundheit & Leben > Welche Zahnarztkosten können steuerlich geltend gemacht werden?

Welche Zahnarztkosten können steuerlich geltend gemacht werden?

Steuer­tipp zum „Tag der Zahn­ge­sund­heit“

Auch bei zahn­ärzt­li­chen Be­hand­lun­gen müs­sen die Pa­ti­en­ten meist einen Ei­gen­an­teil der Kos­ten über­neh­men, wo­durch nicht sel­ten große Be­trä­ge zu­stan­de kom­men, für die die Pa­ti­en­ten selbst auf­kom­men müs­sen.

Viele die­ser selbst ge­tra­ge­nen Krank­heits­kos­ten kön­nen aber steu­er­lich als au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen gem. § 33 EStG gel­tend ge­macht wer­den.

Au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen sind Kos­ten, die einem Steu­er­pflich­ti­gen zwangs­läu­fig auf­grund be­son­de­rer Um­stän­de ent­ste­hen, wie bei­spiels­wei­se durch eine Zahn­be­hand­lung.

Neben den ei­ge­nen Krank­heits­kos­ten kön­nen auch die Krank­heits­kos­ten des Ehe­gat­ten und der un­ter­halts­be­rech­tig­ten Kin­der be­rück­sich­tigt wer­den (Kin­der ohne ei­ge­ne Er­werbs­tä­tig­keit, höchs­tens bis zum Alter von 25 Jah­ren).

Wich­tig: Ab­zugs­fä­hig sind alle Auf­wen­dun­gen, die der Hei­lung be­zie­hungs­wei­se der Lin­de­rung einer Krank­heit die­nen. Wich­tig für die An­er­ken­nung der Kos­ten als au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tung ist, dass ein me­di­zi­ni­scher An­lass für die Be­hand­lung ge­ge­ben ist. Bei Be­hand­lun­gen, die einen kos­me­ti­schen An­lass haben oder zur Vor­beu­gung einer Krank­heit die­nen, muss das Fi­nanz­amt die Kos­ten nicht als au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tung an­er­ken­nen. Zudem wird ein Nach­weis aller Kos­ten be­nö­tigt. Daher soll­ten Sie alle Be­le­ge, Rech­nun­gen und Zu­zah­lungs­quit­tun­gen gut auf­be­wah­ren.

Bei­spie­le für ab­setz­ba­re Zahn­arzt­kos­ten:

  • Kos­ten für Fül­lun­gen
  • Kos­ten für Im­plan­ta­te
  • Kos­ten für Zahn­er­satz
  • Kos­ten für eine Zahn­span­ge
  • Fahrt­kos­ten zum Zahn­arzt

     

    • Öf­fent­li­che Ver­kehrs­mit­tel » tat­säch­li­che Kos­ten
    • Ei­ge­ner PKW » 0,30 € pro ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter

     

  • Über­nach­tungs­kos­ten im Zu­sam­men­hang mit einer Zahn­be­hand­lung

Al­ler­dings kön­nen nicht die ge­sam­ten Kos­ten steu­er­lich gel­tend ge­macht wer­den, denn von der au­ßer­ge­wöhn­li­chen Be­las­tung ist noch die zu­mut­ba­re Be­las­tungab­zu­zie­hen. Ein po­si­ti­ver Dif­fe­renz­be­trag kann dann steu­er­lich be­rück­sich­tigt wer­den.

Die zu­mut­ba­re Be­las­tung muss für jeden Steu­er­pflich­ti­gen in­di­vi­du­ell in Ab­hän­gig­keit vom Ein­kom­men, Fa­mi­li­en­stand und der An­zahl der Kin­der er­mit­telt wer­den. Dies er­folgt mit Hilfe der Ta­bel­le im § 33  Abs. 3 EStG.

Be­rech­nung der au­ßer­ge­wöhn­li­chen Be­las­tung:

Summe aller au­ßer­ge­wöhn­li­chen Be­las­tun­gen eines Ka­len­der­jah­res (Krank­heits­kos­ten)

./.  Summe aller Er­stat­tun­gen von Drit­ten (z. B. Kran­ken­kas­se)

./. zu­mut­ba­re Be­las­tung gem. § 33 Abs. 3 EStG

= po­si­ti­ver Rest­be­trag (min­dert das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men)

(Stand: 02.09.2020)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


Rund 1.200 Beratungsstellen bundesweit

Finden Sie Ihre persönliche Lohnsteuerhilfe-Beratungsstelle vor Ort!

Karte und Lupe

Beratungsstellensuche