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Welche Zahnarztkosten können steuerlich geltend gemacht werden?
Steuertipp zum „Tag der Zahngesundheit“
Auch bei zahnärztlichen Behandlungen müssen die Patienten meist einen Eigenanteil der Kosten übernehmen, wodurch nicht selten große Beträge zustande kommen, für die die Patienten selbst aufkommen müssen.
Viele dieser selbst getragenen Krankheitskosten können aber steuerlich als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG geltend gemacht werden.
Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig aufgrund besonderer Umstände entstehen, wie beispielsweise durch eine Zahnbehandlung.
Neben den eigenen Krankheitskosten können auch die Krankheitskosten des Ehegatten und der unterhaltsberechtigten Kinder berücksichtigt werden (Kinder ohne eigene Erwerbstätigkeit, höchstens bis zum Alter von 25 Jahren).
Wichtig: Abzugsfähig sind alle Aufwendungen, die der Heilung beziehungsweise der Linderung einer Krankheit dienen. Wichtig für die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass ein medizinischer Anlass für die Behandlung gegeben ist. Bei Behandlungen, die einen kosmetischen Anlass haben oder zur Vorbeugung einer Krankheit dienen, muss das Finanzamt die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkennen. Zudem wird ein Nachweis aller Kosten benötigt. Daher sollten Sie alle Belege, Rechnungen und Zuzahlungsquittungen gut aufbewahren.
Beispiele für absetzbare Zahnarztkosten:
- Kosten für Füllungen
- Kosten für Implantate
- Kosten für Zahnersatz
- Kosten für eine Zahnspange
- Fahrtkosten zum Zahnarzt
- Öffentliche Verkehrsmittel » tatsächliche Kosten
- Eigener PKW » 0,30 € pro gefahrenen Kilometer
- Übernachtungskosten im Zusammenhang mit einer Zahnbehandlung
Allerdings können nicht die gesamten Kosten steuerlich geltend gemacht werden, denn von der außergewöhnlichen Belastung ist noch die zumutbare Belastungabzuziehen. Ein positiver Differenzbetrag kann dann steuerlich berücksichtigt werden.
Die zumutbare Belastung muss für jeden Steuerpflichtigen individuell in Abhängigkeit vom Einkommen, Familienstand und der Anzahl der Kinder ermittelt werden. Dies erfolgt mit Hilfe der Tabelle im § 33 Abs. 3 EStG.
Berechnung der außergewöhnlichen Belastung:
Summe aller außergewöhnlichen Belastungen eines Kalenderjahres (Krankheitskosten)
./. Summe aller Erstattungen von Dritten (z. B. Krankenkasse)
./. zumutbare Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG
= positiver Restbetrag (mindert das zu versteuernde Einkommen)
(Stand: 02.09.2020)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.