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Verpflegungspauschale bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte – Was gilt?
Der BFH hat mit Urteil vom 12.07.2021, Az. VI R 27/19 entschieden, dass eine Kürzung der Verpflegungspauschalen im Falle einer Mahlzeitengestellung auch dann vorzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt.
Praxisfall:
Der Kläger erzielte im Jahr 2014 als nautischer Offizier Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitgeber stellte an Bord der Schiffe unentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung. Diese wurden in den Heuerabrechnungen als steuerfreier Sachbezug behandelt. Die Bordküche blieb an einzelnen „Hafentagen“ jedoch kalt, so dass sich der Kläger selbst versorgen musste. Das Finanzamt lehnte den trotz der unentgeltlichen Gestellung der Mahlzeiten geltend gemachten Abzug der Verpflegungspauschalen für alle Tage an Bord des Schiffes ab. Das Finanzgericht hat den Abzug der Verpflegungspauschale für die Tage der Selbstversorgung zugelassen, für die übrigen Tage den Werbungskostenabzug allerdings abgelehnt.
Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Er ist der Ansicht, dass das Gesetz eine umfassende Verweisung auf die entsprechenden Regeln für Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte enthält und insoweit eine Gleichstellung beider Gruppen anordnet.
Zusammenfassung:
Sind Arbeitnehmer außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), können sie zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschalen abziehen. Hier ist allerdings eine Kürzung vorzunehmen, wenn vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Der Abzug der Verpflegungspauschalen entfällt vollständig, wenn sämtliche Mahlzeiten gestellt werden.
Demgegenüber muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil, vorliegend in Form der Mahlzeitengestellung, nicht lohnversteuern. Das Gesetz ordnet für Arbeitnehmer, die wie der Kläger nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügen, eine entsprechende Handhabung an.
Hinweis: Somit gilt die Kürzung der Verpflegungspauschalen im Fall der Mahlzeitengestellung auch für solche Arbeitnehmer, die, wie der Kläger im obigen Fall, keine erste Tätigkeitsstätte haben.
Nur diese nach Systematik, Wortlaut und erkennbaren Willen des Gesetzgebers gebotene Gesetzesauslegung stellt sicher, dass Arbeitnehmer, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, gegenüber solchen mit erster Tätigkeitsstätte nicht systemwidrig begünstigt werden. Der BFH bestätigte die Steuerfreiheit der Mahlzeitgestellung entsprechend.
(Stand: 09.09.2021)
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