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Verluste bei der Veräußerung von Aktien – ist die Verlustverrechnungsbeschränkung verfassungswidrig?

Das Bundesverfassungsgericht befasste sich mit der Frage, ob es rechtens ist, dass Verluste aus Veräußerungen von Aktien nur mit Gewinnen aus Veräußerungen von Aktien verrechnet werden dürfen und nicht mit positiven Einkünften.
Aktuell befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage, ob es rechtens ist, dass Verluste aus Veräußerungen von Aktien nur mit Gewinnen aus Veräußerungen von Aktien verrechnet werden dürfen und nicht mit anderen positiven Einkünften.
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist die Besteuerung von Kapitalanlagen, die dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen sind, grundlegend neugestaltet worden.
Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (u. a. Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen unterliegen die dabei realisierten Gewinne und Verluste -unabhängig von ihrer Haltefrist- in vollem Umfang der Besteuerung.
Einkünfte aus Kapitalvermögen werden grundsätzlich mit einem speziellen Steuersatz von 25 % besteuert („Abgeltungsteuer“).
Daher ist in § 20 EStG vorgesehen, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Für Verluste aus der Veräußerung von Aktien gilt eine zusätzliche Verrechnungsbeschränkung. Diese dürfen nur mitGewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden und nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen.
Der Kläger hatte im Streitfall ausschließlich Verluste aus der Veräußerung von Aktien erzielt. Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen und nicht nur mit Gewinnen aus dem Aktienverkauf.
Der BFH ist der Auffassung, dass § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (jetzt § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG) eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung bewirkt, da sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt werden. Eine Rechtfertigung hierfür ergibt sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen.
(Stand: 10.06.2021)
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