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Steuertipps > Anlage & Sparen > Verluste bei der Veräußerung von Aktien – ist die Verlustverrechnungsbeschränkung verfassungswidrig?

Verluste bei der Veräußerung von Aktien – ist die Verlustverrechnungsbeschränkung verfassungswidrig?

Ak­tu­ell be­fass­te sich das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt mit der Frage, ob es rech­tens ist, dass Ver­lus­te aus Ver­äu­ße­run­gen von Ak­ti­en nur mit Ge­win­nen aus Ver­äu­ße­run­gen von Ak­ti­en ver­rech­net wer­den dür­fen und nicht mit an­de­ren po­si­ti­ven Ein­künf­ten.

Durch das Un­ter­neh­men­steu­er­re­form­ge­setz 2008 ist die Be­steue­rung von Ka­pi­tal­an­la­gen, die dem steu­er­li­chen Pri­vat­ver­mö­gen zu­zu­rech­nen sind, grund­le­gend neu­ge­stal­tet wor­den.

Durch die Zu­ord­nung von Ge­win­nen aus der Ver­äu­ße­rung von Ka­pi­tal­an­la­gen (u. a. Ak­ti­en) zu den Ein­künf­ten aus Ka­pi­tal­ver­mö­gen un­ter­lie­gen die dabei rea­li­sier­ten Ge­win­ne und Ver­lus­te -un­ab­hän­gig von ihrer Hal­te­frist- in vol­lem Um­fang der Be­steue­rung.

Ein­künf­te aus Ka­pi­tal­ver­mö­gen wer­den grund­sätz­lich mit einem spe­zi­el­len Steu­er­satz von 25 % be­steu­ert („Ab­gel­tungs­teu­er“).

Daher ist in § 20 EStG vor­ge­se­hen, dass Ver­lus­te aus Ka­pi­tal­ver­mö­gen nur mit sons­ti­gen po­si­ti­ven Ein­künf­ten aus Ka­pi­tal­ver­mö­gen aus­ge­gli­chen wer­den dür­fen. Für Ver­lus­te aus der Ver­äu­ße­rung von Ak­ti­en gilt eine zu­sätz­li­che Ver­rech­nungs­be­schrän­kung. Diese dür­fen nur mitGe­win­nen, die aus der Ver­äu­ße­rung von Ak­ti­en ent­ste­hen, aus­ge­gli­chen wer­den und nicht mit an­de­ren po­si­ti­ven Ein­künf­ten aus Ka­pi­tal­ver­mö­gen.

Der Klä­ger hatte im Streit­fall aus­schließ­lich Ver­lus­te aus der Ver­äu­ße­rung von Ak­ti­en er­zielt. Er be­an­trag­te, diese Ver­lus­te mit sei­nen sons­ti­gen Ein­künf­ten aus Ka­pi­tal­ver­mö­gen zu ver­rech­nen und nicht nur mit Ge­win­nen aus dem Ak­ti­en­ver­kauf.

Der BFH ist der Auf­fas­sung, dass § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (jetzt § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG) eine ver­fas­sungs­wid­ri­ge Un­gleich­be­hand­lung be­wirkt, da sie Steu­er­pflich­ti­ge ohne recht­fer­ti­gen­den Grund un­ter­schied­lich be­han­delt, je nach­dem, ob Ver­lus­te aus der Ver­äu­ße­rung von Ak­ti­en oder aus der Ver­äu­ße­rung an­de­rer Ka­pi­tal­an­la­gen er­zielt wer­den. Eine Recht­fer­ti­gung hier­für er­gibt sich weder aus der Ge­fahr der Ent­ste­hung er­heb­li­cher Steu­er­min­der­ein­nah­men noch aus dem Ge­sichts­punkt miss­bräuch­li­che Ge­stal­tun­gen zu ver­hin­dern oder aus an­de­ren au­ßer­fis­ka­li­schen För­de­rungs- und Len­kungs­zie­len.

(Stand: 10.06.2021)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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