Instagram Facebook Xing Linkedin Youtube
Smart Navigation
Menü

Sie sind hier: Home > Steuertipps > Einzelansicht

Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Verluste aus Übungsleitertätigkeit - § 3 Nr. 26 EStG

Verluste aus Übungsleitertätigkeit - § 3 Nr. 26 EStG

  • Die Rich­ter des BFH haben in ihrem Ur­teil vom 20.11.2018, Az. VIII R 17/16, dar­über ent­schie-den, dass Ver­lus­te aus der Übungs­lei­ter­tä­tig­keit steu­er­lich be­ruck­sich­tigt wer­den kön­nen, wenn die Ein­nah­men den sog. Übungs­lei­ter­frei­be­trag nach § 3 Nr. 26 EStG i. H. v. 2.400 Euro pro Jahr nicht über­stei­gen.
  • Zu­grun­de lag fol­gen­der Sach­ver­halt: Der Stpfl. er­ziel­te als Übungs­lei­ter Ein­nah­men i. H. v. 108 Euro. Die Aus­ga­ben be­tru­gen 608 Euro. Die Dif­fe­renz i. H. v. 500 Euro mach­te er als Ver­lust bei den selbst­stän­di­gen Einkünf-ten gel­tend. Da das Fi­nanz­amt dies nicht an­er­kann­te, klag­te er vor dem Fi­nanz­ge­richt und bekam Recht.
  • Der BFH be­stä­tig­te, dass Übungs­lei­ter, die steu­er­freie Ein­nah­men un­ter­halb des Übungs­lei­ter-frei­be­trags er­zie­len, die damit im Zu­sam­men­hang ste­hen­den Auf­wen­dun­gen steu­er­lich gel­tend ma­chen kön­nen, so­weit sie die Ein­nah­men über­stei­gen.

(Stand: 12.05.2019)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


Rund 1.200 Beratungsstellen bundesweit

Finden Sie Ihre persönliche Lohnsteuerhilfe-Beratungsstelle vor Ort!

Karte und Lupe

Beratungsstellensuche