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Verluste aus Übungsleitertätigkeit - § 3 Nr. 26 EStG
- Die Richter des BFH haben in ihrem Urteil vom 20.11.2018, Az. VIII R 17/16, darüber entschie-den, dass Verluste aus der Übungsleitertätigkeit steuerlich berucksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG i. H. v. 2.400 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
- Zugrunde lag folgender Sachverhalt: Der Stpfl. erzielte als Übungsleiter Einnahmen i. H. v. 108 Euro. Die Ausgaben betrugen 608 Euro. Die Differenz i. H. v. 500 Euro machte er als Verlust bei den selbstständigen Einkünf-ten geltend. Da das Finanzamt dies nicht anerkannte, klagte er vor dem Finanzgericht und bekam Recht.
- Der BFH bestätigte, dass Übungsleiter, die steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiter-freibetrags erzielen, die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen steuerlich geltend machen können, soweit sie die Einnahmen übersteigen.
(Stand: 12.05.2019)
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