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Verbilligte Vermietung – Warmmiete ist entscheidend
(Stand: 11.10.2016)

Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete, d.h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten, zu verstehen.
Der BFH entschied am 10.05.2016, Az. IX R 44/15 über die Frage, wie die ortsübliche Miete im Fall verbilligter Überlassung von Wohnraum zu ermitteln ist.
In diesem Fall war die Wohnung an die Mutter des Klägers vermietet. Die vereinnahmte Kaltmiete betrug 2.900 Euro. Nebenkostenvorauszahlungen wurden in Höhe von 1.829 Euro geleistet. Die Kläger erklärten in ihrer Anlage V Einnahmen i.H.v. 3.024 Euro sowie Werbungskosten in Höhe von 11.228 Euro. Das FG hat i.R.d. § 21 Abs. 2 EStG für die Berechnung der Entgeltlichkeitsquote die ortsübliche Kalt- anstelle der Warmmiete zugrunde gelegt.
Dabei ist unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung --BetrKV-- (vom 25.11.2003, BGBl I 2003, 2346) umlagefähigen Kosten zu verstehen.
In der Anlage V müssen daher auch die mit dem Mieter abgerechneten Nebenkosten erklärt werden. Werden keine Nebenkosten abgerechnet, so entspricht der Mietvertrag nicht dem unter Dritten üblichen Vereinbarungen. Das Finanzamt muss das Mietverhältnis nicht mehr anerkennen!
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