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Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen sind steuerpflichtig
Der BFH hat mit Urteil vom 14.02.2023, Az. IX R 3/22 entschieden, dass Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterfallen.
Der Fall:
Der Kläger hat im Streitfall verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Es handelte sich im Einzelnen um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat tätigte. Im Streitjahr 2017 hat der Kläger daraus einen sehr hohen Gewinn erzielt.
Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Hiervon gingen sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht aus.
Die Entscheidung des Gerichts:
Auch der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht. Er ist der Ansicht, dass es sich bei Kryptowährungen um Wirtschaftsgüter handelt, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterfallen.
Nach Auffassung des BFH stellen virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Neben Sachen und Rechten umfasst er auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen liegen bei virtuellen Währungen vor. Wirtschaftlich betrachtet sind Bitcoin, Ethereum und Monero als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, besitzen einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut sind technische Details virtueller Währungen nicht von Bedeutung. Wenn Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres erfolgen, unterfallen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.
Die Annahme einer Steuerpflicht nach § 23 EStG ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt kein sog. strukturelles Vollzugsdefizit vor, das einer Besteuerung entgegensteht.
(Stand: 18.04.2023)
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