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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Ehescheidung

Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Ehescheidung

Der BFH hat mit Urteil vom 14.02.2023, Az. IX R 11/21 entschieden, dass ein der Besteuerung unterfallendes privates Veräußerungsgeschäft vorliegen kann, wenn der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögenauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner verkauft.

Der Fall:

Der Kläger hatte im Jahr 2008 zusammen mit seiner früheren Ehefrau ein Einfamilienhaus erworben. Das Haus wurde zunächst mit dem gemeinsamen Kind bewohnt. Im Jahr 2015, als die Ehe in die Krise geriet, zog der Ehemann aus dem Haus aus. Die Ehefrau und das gemeinsame Kind verblieben in der Immobilie. Die Ehe wurde dann geschieden.

Im Scheidungsverfahren kam es im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung zwischen den getrennt lebenden Ehepartnern zum Streit über die Immobilie. Im Jahr 2017 veräußerte der Ehemann seinen hälftigen Anteil an die Ehefrau, nachdem diese dem Kläger die Versteigerung angedroht hat. Die Ehefrau nutzte das Haus weiterhin mit dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken. Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Sowohl der Einspruch als auch die Klage blieben erfolglos.

 

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Wird eine Immobile innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der von einem Miteigentümer an den anderen im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung veräußert wird.

Die Veräußerung einer Immobilie ist zwar dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Allerdings nutzt ein in Scheidung befindlicher Ehegatte das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen.

Eine Zwangslage, die das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließen würde, lag nicht vor. Hierunter würde z.B. eine Enteignung oder eine Zwangsversteigerung fallen. Die geschiedene Ehefrau hat ihren Ex-Partner zwar erheblich unter Druck gesetzt, letzten Endes hat dieser seinen Anteil an dem Haus aber freiwillig an seine geschiedene Frau veräußert.

(Stand: 09.05.2023)
 

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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