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Steuertipps > Familie & Kinder > Urteil: Monatsanteilige Berücksichtigung des Unterhaltshöchstbetrags

Urteil: Monatsanteilige Berücksichtigung des Unterhaltshöchstbetrags

Die Rich­ter des BFH haben in ihrem Ur­teil vom 25.04.2018, VI R 35/16 fol­gen­des ent­schie­den:

Un­ter­halts­leis­tun­gen kön­nen nur in­so­weit nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zu­ge­las­sen wer­den, als die Auf­wen­dun­gen dazu be­stimmt und ge­eig­net sind, dem lau­fen­den Le­bens­be­darf des Un­ter­halts­emp­fän­gers im VZ der Un­ter­halts­zah­lung zu die­nen. Lie­gen die Vor­aus­set­zung des § 33a Abs. 1 EStG nur für ei­ni­ge Mo­na­te des Jah­res der Un­ter­halts­zah­lung vor, muss der Un­ter­halts­höchst­be­trag des § 33a Abs. 1 EStG gemäß § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG ent­spre­chend auf­ge­teilt wer­den.

Hin­weis: Für jeden vol­len Ka­len­der­mo­nat, in dem die in § 33a Abs. 1 und Abs. 2 EStG be­zeich­ne­ten Vor­aus­set­zun­gen nicht vor­ge­le­gen haben, er­mä­ßi­gen sich die dort be­zeich­ne­ten Be­trä­ge um je ein Zwölf­tel, § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG.

Im ent­schie­de­nen Fall über­wies der Klä­ger im De­zem­ber 2010 einen Un­ter­halts­be­trag i. H. v. 3.000 Euro. Somit wurde nur 1/12 des Un­ter­halts­höchst­be­tra­ges, im ent­schie­de­nen Fall für Bra­si­li­en, an­er­kannt.

(Stand: 14.08.2018)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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