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Umwandlung in eine Ehe - Rückwirkendes Ereignis
Mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 hat der Gesetzgeber § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend geändert, dass die Ehe nunmehr auch von zwei Personen gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen werden kann. Gleichzeitig hat er in § 20a LPartG die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ermöglicht.
Im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung – § 9 Abs. 5 Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten (Anwendung ab dem 15.12.2018) - sind hierfür zwei Voraussetzungen erforderlich:
- die Lebenspartnerschaft muss bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt werden und
- der Antrag auf Änderung der Steuerbescheide muss bis zum 31.12.2020 gestellt werden.
Der Antrag gem. § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AO kann für die Veranlagungszeiträume ab 2001 gestellt werden.
(Stand: 05.09.2019)
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