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Steuertipps > Familie & Kinder > Umwandlung in eine Ehe - Rückwirkendes Ereignis

Umwandlung in eine Ehe - Rückwirkendes Ereignis

Mit dem Ge­setz zur Ein­füh­rung des Rechts auf Ehe­schlie­ßung für Per­so­nen glei­chen Ge­schlechts vom 20.07.2017 hat der Ge­setz­ge­ber § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB da­hin­ge­hend ge­än­dert, dass die Ehe nun­mehr auch von zwei Per­so­nen glei­chen Ge­schlechts auf Le­bens­zeit ge­schlos­sen wer­den kann. Gleich­zei­tig hat er in § 20a LPartG die Um­wand­lung einer Le­bens­part­ner­schaft in eine Ehe er­mög­licht.

Im Ein­füh­rungs­ge­setz zur Ab­ga­ben­ord­nung – § 9 Abs. 5 Auf­he­bung und Än­de­rung von Ver­wal­tungs­ak­ten (An­wen­dung ab dem 15.12.2018) - sind hier­für zwei Vor­aus­set­zun­gen er­for­der­lich:

  • die Le­bens­part­ner­schaft muss bis zum 31.12.2019 in eine Ehe um­ge­wan­delt wer­den und
  • der An­trag auf Än­de­rung der Steu­er­be­schei­de muss bis zum 31.12.2020 ge­stellt wer­den.

Der An­trag gem. § 175 Ab­satz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AO kann für die Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me ab 2001 ge­stellt wer­den.

(Stand: 05.09.2019)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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