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Steuertipps > Beruf & Ausbildung > Studium nach der Lehre – Einkünfte des Kindes

Studium nach der Lehre – Einkünfte des Kindes

(Stand: 15.04.2013)

Ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung bietet unter steuerlichen Aspekten nur dann Vorteile, wenn nicht mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet wird.

(1) Vorteil beim Kind
Da es sich beim Studium um eine Zweitausbildung handelt, kann das Kind alle Studienkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten steuerlich absetzen, auch wenn keine Einnahmen erzielt werden. Die Kosten führen zu einem Verlust, der auf das jeweils folgende Jahr vorgetragen wird und im ersten Berufsjahr zu einer hohen Steuererstattung führen kann.

(2) Vorteil bei den Eltern
Die Eltern haben Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge, bis das Kind 25 Jahre alt wird. Seit dem 01.01.2012 kommt es nicht mehr darauf an, ob das Kind eigenes Einkommen erzielt und wie hoch dieses ist. Wegen der Zweitausbildung muss aber darauf geachtet werden, dass das Kind neben dem Studium keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder wenn doch, eine Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 20 Wochenstunden ausübt. Unschädlich wäre auch ein Minijob bis 450 EUR.

Unter Erwerbstätigkeit ist nicht nur eine abhängige Beschäftigung zu verstehen, sondern auch eine selbstständige, gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit.

Nicht als Erwerbstätigkeit gilt die Verwaltung eigenen Vermögens, eine Tätigkeit im Rahmen eines Freiwilligendienstes, eine Au-pair-Tätigkeit, ein Praktikum oder ein Volontariat, bei dem der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.

Eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge wegfallen.

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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