Instagram Facebook Xing Linkedin Youtube
Smart Navigation
Menü

Sie sind hier: Home > Steuertipps > Einzelansicht

Steuertipps > Beruf & Ausbildung > Studenten - Verlustfeststellung für 7 Jahre rückwirkend

Studenten - Verlustfeststellung für 7 Jahre rückwirkend

(Stand: 02.06.2015)

Die Richter des BFH haben in Ihrem Urteil vom 13.01.2015, Az.: IX R 22/14, entschieden, dass steuerliche Verluste auch noch sieben Jahre rückwirkend festgestellt werden können, sofern für das betreffende Jahr kein Steuerbescheid ergangen ist.

Das Urteil kommt insbesondere Steuerpflichtigen zugute, die nachträglich Ausgaben für ihre Erstausbildung und/ oder Zweitausbildung geltend machen wollen.

Die Frage, ob diese Kosten für die Erstausbildung steuermindernd zu berücksichtigen sind, ist derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängig, 2 BvL 24/14. Diese Bescheide erhalten einen Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 AO.

Für eine Zweitausbildung oder ein Masterstudium werden die Werbungskosten, z.B. Belege über die Kosten für Studien- oder andere Ausbildungsgebühren, Semesterbeiträge, Fahrtkosten, PC und Fachbüchern anerkannt.

Ein Antrag auf Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags kann bis zum 31.12.2015 noch für die Veranlagungszeiträume ab 2008 gestellt werden.

Eine Verlustverrechnung kann nur dann mit den positiven Einnahmen der Folgejahre verrechnet werden, wenn ausnahmslos für jeden Veranlagungszeitraum eine Steuererklärung eingereicht wurde.

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


Rund 1.200 Beratungsstellen bundesweit

Finden Sie Ihre persönliche Lohnsteuerhilfe-Beratungsstelle vor Ort!

Karte und Lupe

Beratungsstellensuche