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Straßenbaubeiträge - Musterklage des BdSt

Mit sei­ner neuen Mus­ter­kla­ge will der BdSt vor dem FG Bran­den­burg, Az. 3 K 3130/17, prü­fen las­sen, ob Haus­ei­gen­tü­mer die Er­schlie­ßungs­bei­trä­ge für den Stra­ßen­aus­bau von der Steu­er ab­set­zen dür­fen. Um­strit­ten ist, ob die Er­schlie­ßungs­bei­trä­ge, die An­woh­ner für die Er­neue­rung einer Ge­mein­de­stra­ße zah­len müs­sen, als Hand­wer­ker­leis­tun­gen in der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung ab­ge­setzt wer­den kön­nen, wenn die Maß­nah­me von der öf­fent­li­chen Hand er­bracht und per Be­scheid ab­ge­rech­net wird.

Die Ge­mein­de ließ eine Sand­stra­ße aus­bau­en und be­tei­lig­te die An­woh­ner an den Er­schlie­ßungs­kos­ten. Auf­grund des Vor­aus­zah­lungs­be­scheids muss­ten die Steu­er­pflich­ti­gen mehr als 3.000 Euro für den Aus­bau der Stra­ße zah­len. Das Ehe­paar mach­te die Kos­ten als Hand­wer­ker­leis­tung gel­tend.

Da nur die Ar­beits­kos­ten, nicht aber Ma­te­ri­al­kos­ten bei der Steu­er ab­ge­zo­gen wer­den dür­fen, schätz­te die Steu­er­be­ra­te­rin die Ar­beits­kos­ten auf 50 Pro­zent. Das Fi­nanz­amt er­kann­te die Er­schlie­ßungs­bei­trä­ge unter Hin­weis auf das BMF-Schrei­ben vom 09.11.2016 nicht an - Maß­nah­men der öf­fent­li­chen Hand sind nicht nach § 35a EStG be­güns­tigt.

(Stand: 12.10.2017)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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