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Steuertipps zum Jahresende 2020
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe - Zusammenveranlagung rückwirkend beantragen – Frist 31.12.2020!
Bereits mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 hat der Gesetzgeber den § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend geändert, dass die Ehe nunmehr auch von zwei Personen gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen werden kann. Gleichzeitig wurde in § 20a LPartG die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ermöglicht.
Die Zusammenveranlagung können Sie rückwirkend beantragen, wenn Sie zwei Voraussetzungen erfüllen:
Die Lebenspartnerschaft muss bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt worden sein und der Antrag auf Änderung der Steuerbescheide muss bis zum 31.12.2020 gestellt werden!
Der Antrag auf rückwirkende Änderung ab dem Jahr 2001 kann gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass in diesen Jahren Steuererklärungen abgegeben wurden.
Riester-Zulagen und Kindergeld beantragen
Wer einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, bekommt staatliche Zulagen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Riester-Zulagen beantragt werden! Diesen Antrag auf Förderung beim Anbieter des Riester-Vertrags können Sie bis zu zwei Jahre rückwirkend einreichen. Danach verfällt Ihr Anspruch! Die Zulagen für das Jahr 2018 können Sie sich also nur noch bis zum 31.12.2020 sichern.
Sie können sich diese Arbeit erleichtern, wenn Sie den Anbieter Ihres Riester-Produkts mit einem Dauerzulagenantragbevollmächtigen, Ihre Zulagen jedes Jahr einzuholen. Dann müssen Sie nur daran denken, dem Anbieter Änderungen der Einkommens- und Lebensverhältnisse, wie z. B. die Geburt eines Kindes, mitzuteilen.
Steuern sparen - Freibeträge für 2020 eintragen lassen
Wenn Sie als Arbeitnehmer hohe Kosten haben, z. B. durch einen besonders langen Arbeitsweg oder Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, sollten Sie sich einen Freibetrag beim Finanzamt eintragen lassen. Dadurch können Sie sich ein höheres monatliches Nettogehalt sichern und müssen nicht bis zum nächsten Steuerbescheid und auf erst dann erfolgende Steuererstattungen warten. Für den Antrag muss ein amtliches Formular genutzt werden, welches Ihnen das Finanzamt zur Verfügung stellt. Wenn ein Freibetrag für Sie gewährt wird, hat dies zur Folge, dass Sie zur Abgabe der Einkommensteuer verpflichtet sind.
Immer mehr Rentner müssen Steuern bezahlen
Zum 01.07.2020 wurde die Rente im Westen um 3,48 % und im Osten um 4,20 % erhöht. Dies kann für viele Rentner dazu führen, dass sie 2020 erstmals verpflichtet sein werden, eine Steuererklärung abzugeben. Ursache hierfür ist, dass der Rentenfreibetrag ab dem Jahr des Rentenbeginns unverändert bleibt, während die Rente Jahr für Jahr angestiegen ist. Im Jahr 2019 werden voraussichtlich mehr als 45.000 Rentner steuerpflichtig.
Hierbei ist zu beachten, dass viele Rentner noch zusätzlich Einkünfte z. B. aus Betriebsrenten oder Vermietung und Verpachtung beziehen und daher verpflichtet sind, eine Steuererklärungeinzureichen
Zur Abgabe einer Steuererklärung sind Rentner verpflichtet, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im Veranlagungszeitraum 2019 für Alleinstehende 9.168,00 Euro und für Verheiratete 18.336,00 Euro überschreitet. Im Veranlagungszeitraum 2020 steigt diese Grenze auf 9.408,00 Euro bzw. 18.816,00 Euro.
Sonderabschreibung für den Mietwohnungsbau - § 7b EstG
Die Sonderabschreibung beträgt jährlich bis zu 5 % über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren zusätzlich zur jährlichen linearen Abschreibung von 2 %. Die Abschreibung ist zeitlich befristet. Sie gilt nur für Bauvorhaben, die aufgrund eines zwischen dem 31.08.2018 und 01.01.2022 gestellten Bauantrags hergestellt werden.
Letztmals kann die Sonderabschreibung im Jahr 2026 in Anspruch genommen werden - auch, wenn der Sonderabschreibungszeitraum von vier Jahren noch nicht abgelaufen ist. Die Sonderabschreibung setzt voraus, dass die Baukosten 3.000,00 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Die förderfähige Bemessungsgrundlage ist auf maximal 2.000,00 Euro je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – Erhöhung aufgrund der COVID-19-Pandemie
Im Rahmen des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 um mehr als das Doppelte erhöht. Er beträgt für diese Jahre nicht wie bisher 1.908 € im Kalenderjahr, sondern 4.008 Euro. Ab dem zweiten Kind erhöht sich dieser um 240 Euro für jedes weitere Kind. Die Änderung ist am 01.07.2020 in Kraft getreten.
Kosten für energetische Sanierung steuerlich absetzbar
Ab Januar 2020 werden „energetische“ Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und bei Durchführung der Maßnahme älter als 10 Jahre sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar – geregelt in § 35c EStG:
Gefördert werden hierbei Maßnahmen, welche nach dem 31.12.2019 beginnen und vor dem 01.01.2030 beendet werden. Dabei kann es sich um Komplettsanierungen oder bestimmte Einzelmaßnahmen handeln.
Es können im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahmen und im darauffolgenden Kalenderjahr je 7 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jeweils 14.000 € und im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen, höchstens 12.000 € direkt von der tariflichen Einkommensteuer in Abzug gebracht werden.
Ein Abzug scheidet aus, wenn die Aufwendungen bereits als z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben oder als Handwerkerleistungen geltend gemacht wurden.
Zu beachten ist darüber hinaus, dass es sich hier um eine Alternative zu anderen staatlichen Subventionen, wie Zuschüssen oder zinsverbilligten Krediten von der KfW handelt. Somit ist die Anwendung ausgeschlossen, sofern eine solche Förderung für die jeweilige Einzelmaßnahme besteht.
Ist ein Lohnsteuerklassenwechsel sinnvoll?
Es ist ratsam, sich zu überlegen, ob die derzeitige Steuerklassenkombination auch im nächsten Jahr noch die günstigste ist.
Die Kombination IV/IV ist am sinnvollsten, wenn beide Ehegatten in etwa gleich hohe Löhne erzielen. Bei größeren Lohnunterschieden wäre die Kombination III/V am günstigsten. Eine weitere Option wäre die Kombination IV/IV mit Faktor, welche der tatsächlichen Steuerschuld am nächsten kommt.
Die Änderung der Steuerklasse erfolgt über einen amtlichen Vordruck, der von beiden Ehegatten unterzeichnet beim Finanzamt einzureichen ist.
Seit dem 01.01.2020 kann die Lohnsteuerklasse mehrmals pro Jahr gewechselt werden.
Generell gilt jedoch: egal ob günstigere oder ungünstigere Steuerklasse, letztendlich zahlt man keinen Cent mehr Steuern, da die endgültige Steuer in der Steuererklärung nach Ablauf des Jahres festgesetzt wird. Die Wahl der Steuerklasse hat lediglich Auswirkungen auf die während des Jahres zu zahlender Lohnsteuer.
(Stand: 19.11.2020)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.
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