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Steuertipps zum Jahresende 2020

Um­wand­lung einer Le­bens­part­ner­schaft in eine Ehe - Zu­sam­men­ver­an­la­gung rück­wir­kend be­an­tra­gen – Frist 31.12.2020!

Be­reits mit dem Ge­setz zur Ein­füh­rung des Rechts auf Ehe­schlie­ßung für Per­so­nen glei­chen Ge­schlechts vom 20.07.2017 hat der Ge­setz­ge­ber den § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB da­hin­ge­hend ge­än­dert, dass die Ehe nun­mehr auch von zwei Per­so­nen glei­chen Ge­schlechts auf Le­bens­zeit ge­schlos­sen wer­den kann. Gleich­zei­tig wurde in § 20a LPartG die Um­wand­lung einer Le­bens­part­ner­schaft in eine Ehe er­mög­licht.

Die Zu­sam­men­ver­an­la­gung kön­nen Sie rück­wir­kend be­an­tra­gen, wenn Sie zwei Vor­aus­set­zun­gen er­fül­len:

Die Le­bens­part­ner­schaft muss bis zum 31.12.2019 in eine Ehe um­ge­wan­delt wor­den sein und der An­trag auf Än­de­rung der Steu­er­be­schei­de muss bis zum 31.12.2020 ge­stellt wer­den!

Der An­trag auf rück­wir­ken­de Än­de­rung ab dem Jahr 2001 kann gemäß § 175 Ab­satz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ge­stellt wer­den. Vor­aus­set­zung hier­für ist je­doch, dass in die­sen Jah­ren Steu­er­er­klä­run­gen ab­ge­ge­ben wur­den.

Ries­ter-Zu­la­gen und Kin­der­geld be­an­tra­gen

Wer einen Ries­ter-Ver­trag ab­ge­schlos­sen hat, be­kommt staat­li­che Zu­la­gen. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass die Ries­ter-Zu­la­gen be­an­tragt wer­den! Die­sen An­trag auf För­de­rung beim An­bie­ter des Ries­ter-Ver­trags kön­nen Sie bis zu zwei Jahre rück­wir­kend ein­rei­chen. Da­nach ver­fällt Ihr An­spruch! Die Zu­la­gen für das Jahr 2018 kön­nen Sie sich also nur noch bis zum 31.12.2020 si­chern.

Sie kön­nen sich diese Ar­beit er­leich­tern, wenn Sie den An­bie­ter Ihres Ries­ter-Pro­dukts mit einem Dau­er­zu­la­gen­an­tragbe­voll­mäch­ti­gen, Ihre Zu­la­gen jedes Jahr ein­zu­ho­len. Dann müs­sen Sie nur daran den­ken, dem An­bie­ter Än­de­run­gen der Ein­kom­mens- und Le­bens­ver­hält­nis­se, wie z. B. die Ge­burt eines Kin­des, mit­zu­tei­len.

Steu­ern spa­ren - Frei­be­trä­ge für 2020 ein­tra­gen las­sen

Wenn Sie als Ar­beit­neh­mer hohe Kos­ten haben, z. B. durch einen be­son­ders lan­gen Ar­beits­weg oder Mehr­auf­wen­dun­gen für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung, soll­ten Sie sich einen Frei­be­trag beim Fi­nanz­amt ein­tra­gen las­sen. Da­durch kön­nen Sie sich ein hö­he­res mo­nat­li­ches Net­to­ge­halt si­chern und müs­sen nicht bis zum nächs­ten Steu­er­be­scheid und auf erst dann er­fol­gen­de Steu­e­r­er­stat­tun­gen war­ten. Für den An­trag muss ein amt­li­ches For­mu­lar ge­nutzt wer­den, wel­ches Ihnen das Fi­nanz­amt zur Ver­fü­gung stellt. Wenn ein Frei­be­trag für Sie ge­währt wird, hat dies zur Folge, dass Sie zur Ab­ga­be der Ein­kom­men­steu­er ver­pflich­tet sind.

Immer mehr Rent­ner müs­sen Steu­ern be­zah­len

Zum 01.07.2020 wurde die Rente im Wes­ten um 3,48 % und im Osten um  4,20 % er­höht. Dies kann für viele Rent­ner dazu füh­ren, dass sie 2020 erst­mals ver­pflich­tet sein wer­den, eine Steu­er­er­klä­rung ab­zu­ge­ben. Ur­sa­che hier­für ist, dass der Ren­ten­frei­be­trag ab dem Jahr des Ren­ten­be­ginns un­ver­än­dert bleibt, wäh­rend die Rente Jahr für Jahr an­ge­stie­gen ist. Im Jahr 2019 wer­den vor­aus­sicht­lich mehr als 45.000 Rent­ner steu­er­pflich­tig.

Hier­bei ist zu be­ach­ten, dass viele Rent­ner noch zu­sätz­lich Ein­künf­te z. B. aus Be­triebs­ren­ten oder Ver­mie­tung und Ver­pach­tung be­zie­hen und daher ver­pflich­tet sind, eine Steu­er­er­klä­rungein­zu­rei­chen

Zur Ab­ga­be einer Steu­er­er­klä­rung sind Rent­ner ver­pflich­tet, wenn der Ge­samt­be­trag der Ein­künf­te im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2019 für Al­lein­ste­hen­de  9.168,00 Euro und für Ver­hei­ra­te­te 18.336,00 Euro über­schrei­tet. Im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020 steigt diese Gren­ze auf 9.408,00 Euro bzw. 18.816,00 Euro

Son­der­ab­schrei­bung für den Miet­woh­nungs­bau - § 7b EstG

Die Son­der­ab­schrei­bung be­trägt jähr­lich bis zu 5 % über einen Ge­samt­zeit­raum von vier Jah­ren zu­sätz­lich zur jähr­li­chen li­nea­ren Ab­schrei­bung von 2 %. Die Ab­schrei­bung ist zeit­lich be­fris­tet. Sie gilt nur für Bau­vor­ha­ben, die auf­grund eines zwi­schen dem 31.08.2018 und 01.01.2022 ge­stell­ten Bau­an­trags her­ge­stellt wer­den.

Letzt­mals kann die Son­der­ab­schrei­bung im Jahr 2026 in An­spruch ge­nom­men wer­den - auch, wenn der Son­der­ab­schrei­bungs­zeit­raum von vier Jah­ren noch nicht ab­ge­lau­fen ist. Die Son­der­ab­schrei­bung setzt vor­aus, dass die Bau­kos­ten 3.000,00 Euro je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che nicht über­stei­gen. Die för­der­fä­hi­ge Be­mes­sungs­grund­la­ge ist auf ma­xi­mal 2.000,00 Euro je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che be­grenzt.

Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hen­de – Er­hö­hung auf­grund der CO­VID-19-Pan­de­mie

Im Rah­men des zwei­ten Co­ro­na-Steu­er­hil­fe­ge­set­zes wurde der Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hen­de für die Jahre 2020 und 2021 um mehr als das Dop­pel­te er­höht. Er be­trägt für diese Jahre nicht wie bis­her 1.908 € im Ka­len­der­jahr, son­dern 4.008 Euro. Ab dem zwei­ten Kind er­höht sich die­ser um 240 Euro für jedes wei­te­re Kind. Die Än­de­rung ist am 01.07.2020 in Kraft ge­tre­ten.

Kos­ten für en­er­ge­ti­sche Sa­nie­rung steu­er­lich ab­setz­bar

Ab Ja­nu­ar 2020 wer­den „en­er­ge­ti­sche“ Sa­nie­rungs­maß­nah­men an Ge­bäu­den, die zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutzt wer­den und bei Durch­füh­rung der Maß­nah­me älter als 10 Jahre sind unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen steu­er­lich ab­setz­bar – ge­re­gelt in § 35c EStG:

Ge­för­dert wer­den hier­bei Maß­nah­men, wel­che nach dem 31.12.2019 be­gin­nen und vor dem 01.01.2030 be­en­det wer­den. Dabei kann es sich um Kom­plett­sa­nie­run­gen oder be­stimm­te Ein­zel­maß­nah­men han­deln.

Es kön­nen im Ka­len­der­jahr des Ab­schlus­ses der Maß­nah­men und im dar­auf­fol­gen­den Ka­len­der­jahr je 7 % der Auf­wen­dun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen, höchs­tens je­weils 14.000 € und im drit­ten Jahr 6 % der Auf­wen­dun­gen, höchs­tens 12.000 € di­rekt von der ta­rif­li­chen Ein­kom­men­steu­er in Abzug ge­bracht wer­den.

Ein Abzug schei­det aus, wenn die Auf­wen­dun­gen be­reits als z. B. Wer­bungs­kos­ten, Son­der­aus­ga­ben oder als Hand­wer­ker­leis­tun­gen gel­tend ge­macht wur­den.

Zu be­ach­ten ist dar­über hin­aus, dass es sich hier um eine Al­ter­na­ti­ve zu an­de­ren staat­li­chen Sub­ven­tio­nen, wie Zu­schüs­sen oder zins­ver­bil­lig­ten Kre­di­ten von der KfW han­delt. Somit ist die An­wen­dung aus­ge­schlos­sen, so­fern eine sol­che För­de­rung für die je­wei­li­ge Ein­zel­maß­nah­me be­steht.

Ist ein Lohn­steu­er­klas­sen­wech­sel sinn­voll?

Es ist rat­sam, sich zu über­le­gen, ob die der­zei­ti­ge Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on auch im nächs­ten Jahr noch die güns­tigs­te ist.

Die Kom­bi­na­ti­on IV/IV ist am sinn­volls­ten, wenn beide Ehe­gat­ten in etwa gleich hohe Löhne er­zie­len. Bei grö­ße­ren Lohn­un­ter­schie­den wäre die Kom­bi­na­ti­on III/V am güns­tigs­ten. Eine wei­te­re Op­ti­on wäre die Kom­bi­na­ti­on IV/IV mit Fak­tor, wel­che der tat­säch­li­chen Steu­er­schuld am nächs­ten kommt.

Die Än­de­rung der Steu­er­klas­se er­folgt über einen amt­li­chen Vor­druck, der von bei­den Ehe­gat­ten un­ter­zeich­net beim Fi­nanz­amt ein­zu­rei­chen ist.

Seit dem 01.01.2020 kann die Lohn­steu­er­klas­se mehr­mals pro Jahr ge­wech­selt wer­den.

Ge­ne­rell gilt je­doch: egal ob güns­ti­ge­re oder un­güns­ti­ge­re Steu­er­klas­se, letzt­end­lich zahlt man kei­nen Cent mehr Steu­ern, da die end­gül­ti­ge Steu­er in der Steu­er­er­klä­rung nach Ab­lauf des Jah­res fest­ge­setzt wird. Die Wahl der Steu­er­klas­se hat le­dig­lich Aus­wir­kun­gen auf die wäh­rend des Jah­res zu zah­len­der Lohn­steu­er.

(Stand: 19.11.2020)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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