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Steuertipps zum Jahresende
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe - Zusammenveranlagung rückwirkend beantragen!
Bereits mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 hat der Gesetzgeber den § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend geändert, dass die Ehe nunmehr auch von zwei Personen gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen werden kann. Gleichzeitig wurde in § 20a LPartG die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ermöglicht.
Die Zusammenveranlagung können Sie rückwirkend beantragen, wenn Sie zwei Voraussetzungen erfüllen:
Die Lebenspartnerschaft muss bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt werden und der Antrag auf Änderung der Steuerbescheide muss bis zum 31.12.2020 gestellt werden.
Der Antrag auf rückwirkende Änderung ab dem Jahr 2001 kann gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass in diesen Jahren Steuererklärungen abgegeben wurden.
Riester-Zulagen und Kindergeld beantragen
Wer einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, bekommt staatliche Zulagen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Riester-Zulagen beantragt werden! Diesen Antrag auf Förderung beim Anbieter des Riester-Vertrags können Sie bis zu zwei Jahre rückwirkend einreichen. Danach verfällt Ihr Anspruch! Die Zulagen für das Jahr 2017 können Sie sich also nur noch bis zum 31.12.2019 sichern. Sie können sich diese Arbeit erleichtern, wenn Sie den Anbieter Ihres Riester-Produkts mit einem Dauerzulagenantrag bevollmächtigen, Ihre Zulagen jedes Jahr einzuholen. Dann müssen Sie nur daran denken, dem Anbieter Änderungen der Einkommens- und Lebensverhältnisse, wie z. B. die Geburt eines Kindes, mitzuteilen.
Steuern sparen - Freibeträge für 2020 eintragen lassen
Wenn Sie als Arbeitnehmer hohe Kosten haben, z. B. durch einen besonders langen Arbeitsweg oder Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, sollten Sie sich einen Freibetrag beim Finanzamt eintragen lassen. Dadurch können Sie sich ein höheres monatliches Nettogehalt sichern und müssen nicht bis zum nächsten Steuerbescheid und auf erst dann erfolgende Steuererstattungen warten. Für den Antrag muss ein amtliches Formular genutzt werden, welches Ihnen das Finanzamt zur Verfügung stellt. Wenn ein Freibetrag für Sie gewährt wird, hat dies zur Folge, dass Sie zur Abgabe der Einkommensteuer verpflichtet sind.
Immer mehr Rentner müssen Steuern bezahlen
Zum 01.07.2019 wurde die Rente im Westen um 3,18 % und im Osten um 3,91 % erhöht. Dies kann für viele Rentner dazu führen, dass sie 2019 erstmals verpflichtet sein werden, eine Steuererklärung abzugeben. Ursache hierfür ist, dass der Rentenfreibetrag ab dem Jahr des Rentenbeginns unverändert bleibt, während die Rente Jahr für Jahr angestiegen ist. Im Jahr 2019 werden voraussichtlich mehr als 45.000 Rentner steuerpflichtig.
Hierbei ist zu beachten, dass viele Rentner noch zusätzlich Einkünfte z. B. aus Betriebsrenten oder Vermietung und Verpachtung beziehen und daher verpflichtet sind, eine Steuererklärungeinzureichen.
Zur Abgabe einer Steuererklärung sind Rentner verpflichtet, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im Veranlagungszeitraum 2018 für Alleinstehende 9.000,00 Euro und für Verheiratete 18.000,00 Euro überschreitet. Im Veranlagungszeitraum 2019 steigt diese Grenze auf 9.168,00 Euro bzw. 18.336,00 Euro, im Veranlagungszeitraum 2020 steigt diese nochmals auf 9.408,00 Euro bzw. 18.816,00 Euro.
Sonderabschreibung für den Mietwohnungsbau - § 7b EstG
Die Sonderabschreibung beträgt jährlich bis zu 5 % über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren zusätzlich zur jährlichen linearen Abschreibung von 2 %. Die Abschreibung ist zeitlich befristet. Sie gilt nur für Bauvorhaben, die aufgrund eines zwischen dem 31.08.2018 und 01.01.2022 gestellten Bauantrags hergestellt werden.
Letztmals kann die Sonderabschreibung im Jahr 2026 in Anspruch genommen werden, auch, wenn der Sonderabschreibungszeitraum von vier Jahren noch nicht abgelaufen ist. Die Sonderabschreibung setzt voraus, dass die Baukosten 3.000,00 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Die förderfähige Bemessungsgrundlage ist auf maximal 2.000,00 Euro je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.
(Stand: 30.09.2019)
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