Sie sind hier: Home > Steuertipps > Einzelansicht
Steuern sparen mit den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Kindes - Neue Rechtslage!
Das BMF hat aktuell mit Schreiben vom 03.04.2019 die vom BFH aufgestellten strengeren Regelungen aufgehoben. Die im BMF-Schreiben vom 24.05.2017 in Rz 81 und in R 10.4. EStR 2012 genannten Regelungen gelten trotz des BFH-Urteils vom 13.03.2018, X R 25/15 weiterhin.
Somit gilt:
Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind und dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, z. B. aus einem Ausbildungsverhältnis, wirtschaftlich getragen haben, können diese als eigene Beiträge steuermindernd ansetzen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurden.
(Stand: 05.04.2019)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.
Rund 1.200 Beratungsstellen bundesweit
Finden Sie Ihre persönliche Lohnsteuerhilfe-Beratungsstelle vor Ort!