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Steuertipps > Gesundheit & Leben > Steuern sparen mit den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Kindes - Neue Rechtslage!

Steuern sparen mit den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Kindes - Neue Rechtslage!

Das BMF hat ak­tu­ell mit Schrei­ben vom 03.04.2019 die vom BFH auf­ge­stell­ten stren­ge­ren Re­ge­lun­gen auf­ge­ho­ben. Die im BMF-Schrei­ben vom 24.05.2017 in Rz 81 und in R 10.4. EStR 2012 ge­nann­ten Re­ge­lun­gen gel­ten trotz des BFH-Ur­teils vom 13.03.2018, X R 25/15 wei­ter­hin.

Somit gilt:

El­tern, die ihrem Kind ge­gen­über un­ter­halts­ver­pflich­tet sind und des­sen Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, z. B. aus einem Aus­bil­dungs­ver­hält­nis, wirt­schaft­lich ge­tra­gen haben, kön­nen diese als ei­ge­ne Bei­trä­ge steu­er­min­dernd an­set­zen. Hier­bei kommt es nicht dar­auf an, ob die Bei­trä­ge in Form von Bar- oder Sach­un­ter­halts­leis­tun­gen ge­tra­gen wur­den.

(Stand: 05.04.2019)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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