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Steuern sparen mit den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Kindes – Naturalunterhalt reicht nicht!
Die Richter des BFH haben am 13.03.2018, X R 25/15, darüber entschieden, welche Voraussetzungen für den Abzug als Sonderausgaben erforderlich sind:
Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind und dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, z. B. aus einem Ausbildungsverhältnis, tragen, können diese als eigene Beiträge steuermindernd ansetzen.
Die Beiträge des Kindes werden nur dann von den Eltern getragen, wenn diese von den Eltern für das Kind im Veranlagungszeitraum tatsächlich gezahlt/dem Kind erstattet wurden.
Die Leistung von Naturalunterhalt, z. B. kostenfreie Kost und Logis, genügt nicht.
(Stand: 12.12.2018)
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