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Steuern sparen mit den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Kindes – Naturalunterhalt reicht nicht!

Die Rich­ter des BFH haben am 13.03.2018, X R 25/15, dar­über ent­schie­den, wel­che Vor­aus­set­zun­gen für den Abzug als Son­der­aus­ga­ben er­for­der­lich sind:

El­tern, die ihrem Kind ge­gen­über un­ter­halts­ver­pflich­tet sind und des­sen Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, z. B. aus einem Aus­bil­dungs­ver­hält­nis, tra­gen, kön­nen diese als ei­ge­ne Bei­trä­ge steu­er­min­dernd an­set­zen.

Die Bei­trä­ge des Kin­des wer­den nur dann von den El­tern ge­tra­gen, wenn diese von den El­tern für das Kind im Ver­an­la­gungs­zeit­raum tat­säch­lich ge­zahlt/dem Kind er­stat­tet wur­den.

Die Leis­tung von Na­tu­ral­un­ter­halt, z. B. kos­ten­freie Kost und Logis, ge­nügt nicht.

(Stand: 12.12.2018)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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