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Steuern sparen – Kindergartenbeiträge als Sonderausgaben geltend machen!

Seit 2012 kön­nen Sie die Kos­ten für die Be­treu­ung Ihrer min­der­jäh­ri­gen Kin­der steu­er­lich ab­zie­hen. Vor­aus­set­zung ist, dass Sie die Aus­ga­ben durch Rech­nun­gen und Bank­be­le­genach­wei­sen kön­nen.

Der Ge­setz­ge­ber ist groß­zü­gig:

Sie kön­nen für min­der­jäh­ri­ge Kin­der bis zum 14. Le­bens­jahr bis zu 6.000 Euro als Be­treu­ungs­kos­ten ab­set­zen. Dies gilt für die Kin­der­krip­pe, den Kin­der­gar­ten, Ta­ges­müt­ter, den Hort und auch für Ba­by­sit­ter.

An­er­kannt wer­den ma­xi­mal zwei Drit­tel des Höchst­be­trags als Son­der­aus­ga­ben. Dies sind ma­xi­mal 4.000 Euro jähr­lich. Hier­bei kommt es nicht dar­auf an, ob Ihr Kind aus pri­va­ten oder be­ruf­li­chen Grün­den be­treut wird.

Auf­wen­dun­gen für Sport-, Mu­sik- oder Sprach­un­ter­richt Ihres Kin­des sind lei­der nicht ab­zugs­fä­hig.

(Stand: 11.04.2018)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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