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Steuern sparen – Kindergartenbeiträge als Sonderausgaben geltend machen!
Seit 2012 können Sie die Kosten für die Betreuung Ihrer minderjährigen Kinder steuerlich abziehen. Voraussetzung ist, dass Sie die Ausgaben durch Rechnungen und Bankbelegenachweisen können.
Der Gesetzgeber ist großzügig:
Sie können für minderjährige Kinder bis zum 14. Lebensjahr bis zu 6.000 Euro als Betreuungskosten absetzen. Dies gilt für die Kinderkrippe, den Kindergarten, Tagesmütter, den Hort und auch für Babysitter.
Anerkannt werden maximal zwei Drittel des Höchstbetrags als Sonderausgaben. Dies sind maximal 4.000 Euro jährlich. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Ihr Kind aus privaten oder beruflichen Gründen betreut wird.
Aufwendungen für Sport-, Musik- oder Sprachunterricht Ihres Kindes sind leider nicht abzugsfähig.
(Stand: 11.04.2018)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.
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