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Steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen und Unterkunftskosten bei einem (Praxis-)Semester im Ausland

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat mit Ur­teil vom 14.05.2020, Az. VI R 3/18 ent­schie­den, dass Stu­die­ren­deUn­ter­kunfts­kos­ten und Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen eines Aus­land­se­mes­ters als vorab ent­stan­de­ne Wer­bungs­kos­ten gel­tend ma­chen kön­nen, wenn sie be­reits eine Erst­aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen haben.

Die Klä­ge­rin, eine Stu­den­tin, nahm nach einer ab­ge­schlos­se­nen Erst­aus­bil­dung das Stu­di­um „In­ter­na­tio­nal Busi­ness“ an einer in­län­di­schen Fach­hoch­schu­le auf. Für die­sen Stu­di­en­gang schreibt die Ba­che­l­or­prü­fungs­ord­nung vor, dass der Stu­die­ren­de das Stu­di­um für zwei Se­mes­ter an einer aus­län­di­schen Part­ner­hoch­schu­le zu ab­sol­vie­ren hat. Der Stu­die­ren­de bleibt wäh­rend die­ser Zeit je­doch an der in­län­di­schen Hoch­schu­le ein­ge­schrie­ben.
Die Klä­ge­rin mach­te für diese Zeit des Aus­lands­stu­di­ums die da­durch be­ding­ten zu­sätz­li­chen Un­ter­kunfts­kos­ten sowie Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten gel­tend.

Das Fi­nanz­amt hat dies ab­ge­lehnt. Nach An­sicht des Fi­nanz­amts han­delt es sich bei der Aus­lands­uni­ver­si­tät um die erste Tä­tig­keits­stät­te der Klä­ge­rin und somit könn­ten die Auf­wen­dun­gen für die Un­ter­kunft und Ver­pfle­gung, ähn­lich einem Ar­beit­neh­mer, nur im Rah­men der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung als Wer­bungs­kos­ten an­ge­setzt wer­den. Diese war vor­lie­gend al­ler­dings nicht ge­ge­ben. Auch das Fi­nanz­ge­richt hat die Klage ab­ge­wie­sen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) je­doch gab der Stu­den­tin Recht.

Nach An­sicht des BFH bleibt die in­län­di­sche Hoch­schu­le die erste Tä­tig­keits­stät­te im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG, wenn die Stu­di­en­ord­nung, wie im vor­lie­gen­den Fall, vor­sieht, dass Stu­die­ren­de einen Teil des Stu­di­ums an einer aus­län­di­schen Hoch­schu­le ab­sol­vie­ren kön­nen bzw. müs­sen, zu­min­dest so­weit der Stu­die­ren­de die­ser Hoch­schu­le auch für die Zei­ten des Aus­lands­stu­di­ums zu­ge­ord­net bleibt.

Somit sind die Un­ter­kunfts­kos­ten und Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen im Aus­land als vor­weg­ge­nom­me­ne Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich zu be­rück­sich­ti­gen, auch wenn keine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung vor­liegt. Glei­ches gilt bei Pra­xis­se­mes­tern.

Zu be­ach­ten ist al­ler­dings, dass von die­ser Recht­spre­chung nur Stu­die­ren­depro­fi­tie­ren, die be­reits eine Erst­aus­bil­dung (Be­rufs­aus­bil­dung oder Ba­che­lor­stu­di­en­gang) ab­ge­schlos­sen haben. Vom Wer­bungkos­ten­ab­zug aus­ge­nom­men sind Auf­wen­dun­gen für die erste Be­rufs­aus­bil­dung (Be­rufs­aus­bil­dung oder Stu­di­um). Hier wird der Auf­wand nur im Rah­men des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs be­rück­sich­tigt. Eine steu­er­li­che Aus­wir­kung gibt es nur dann, wenn der Stu­die­ren­de im Jahr der Ent­ste­hung der Auf­wen­dun­gen auch steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te hat.

(Stand: 11.12.2020)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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