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Steuertipps > Beruf & Ausbildung > Steu­er­freie Son­der­zah­lun­gen für Ar­beit­neh­mer auf­grund der Co­ro­na-Kri­se

Steuerfreie Sonderzahlungen für Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise

Son­der­zah­lun­gen für Be­schäf­tig­te bis zu einem Be­trag von 1.500 Euro im Jahr 2020 wer­den steu­er- und so­zi­al­ver­si­che­rungs­frei ge­stellt.

Zah­len Ar­beit­ge­ber ihren Be­schäf­tig­ten für ihr En­ga­ge­ment in der Co­ro­na-Kri­se eine Be­loh­nung, kön­nen diese steu­er­frei aus­be­zahlt wer­den oder als Sach­leis­tung ge­währt wer­den.

Von die­ser Re­ge­lung wer­den alle Zah­lun­gen er­fasst, die zwi­schen dem 01.03.2020 und dem 31.03.2022 ge­leis­tet wer­den.

Diese steu­er­frei­en Bei­hil­fen und Un­ter­stüt­zun­gen sind im Lohn­kon­to auf­zu­neh­men. Wei­te­re Steu­er­be­frei­un­gen blei­ben un­be­rührt.

Vor­aus­set­zung für die Steu­er­frei­heit ist, dass diese Zah­lun­gen zu­sätz­lich zum lau­fen­den Ar­beits­lohn ge­zahlt wer­den.

(Stand: 09.09.2021)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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