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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Steuerfreie Lohnzuschläge im Profisport

Steuerfreie Lohnzuschläge im Profisport

Der BFH hat mit Urteil vom 16.12.2021, Az. VI R 28/19 entschieden, dass die vom Arbeitgebergeleisteten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit für Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielensteuerfrei sind.

Der Fall:

Die Klägerin nimmt mit angestellten Spielern und Betreuern am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Hierbei besteht für die angestellten Spieler und Betreuer die Pflicht, zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus anzureisen. Sofern die Anreise an Sonn- oder Feiertragen oder in der Nacht erfolgte, erhielten die Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem Grundgehalt steuerfreie Zuschläge. Laut der Auffassung des Finanzamts konnten für die Beförderungszeiten zu Auswärtsspielen, soweit diese nicht mit belastenden Tätigkeiten verbunden sind (bloßer Zeitaufwand im Mannschaftsbus) keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden. Die Klägerin sollte den hierauf entfallenden Teil der Zuschläge nachversteuern. Hiergegen hat sich die Klägerin gewehrt.

Das Finanzgericht hat der Klage gegen den Lohnsteuernachforderungsbescheid stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts gehört die „passive“ Fahrzeit im Mannschaftsbus zu der Arbeitszeit im Sinne von § 3b EStG und ist keine „arbeitsfreie“ Reisezeit.

 

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH hat die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt. Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen (vgl. § 3b Abs. 1 EStG). Ausreichend für die Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiungsvorschrift ist daher, wenn der Arbeitnehmer – wie in dem vorliegenden Fall – zu den in § 3b EStG genannten Zeiten im Interesse seines Arbeitgebers tätig wird, für diese Tätigkeit ein Vergütungsanspruch besteht und noch zusätzlich Zuschläge gewährt werden.

Unerheblich ist hingegen, ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und Betreuer als individuell belastende Tätigkeit darstellen. Für die Steuerfreiheit der Zuschläge wird eine individuell belastende Tätigkeit vom Gesetz nicht verlangt. Notwendig, jedoch auch ausreichend ist, dass eine mit einem Grundlohn vergütete Tätigkeit – vorliegend die gesamte und damit auch die passive Fahrtätigkeit – zu den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten (sonntags, feiertags oder nachts) tatsächlich ausgeübt wird. Nicht entscheidend ist, ob die zu diesen Zeiten verrichtete Tätigkeit den einzelnen Arbeitnehmern in besonderer Weise fordert oder ihm „leicht von der Hand“ geht.

 

(Stand: 11.02.2022)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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