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Steuertipps > Beruf & Ausbildung > Steuerfreie Erstattung für außergewöhnliche Betreuungsleistungen

Steuerfreie Erstattung für außergewöhnliche Betreuungsleistungen

Viele Ar­beit­neh­mer stel­len sich der­zeit die Frage, ob sie Auf­wen­dun­gen für au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­treu­ungs­leis­tun­gen, die auf­grund der Co­ro­na-Kri­se für pfle­ge­be­dürf­ti­ge An­ge­hö­ri­ge oder Kin­der ent­ste­hen, steu­er­frei vom Ar­beit­ge­ber er­stat­tet be­kom­men kön­nen.

Dies be­jaht das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Fi­nan­zen in Ihren am 01.04.2020 ver­öf­fent­lich­ten FAQ.

Der Ar­beit­ge­ber kann zu­sätz­lich zum ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn einen Be­trag von 600 Euro im Ka­len­der­jahr je Ar­beit­neh­mer steu­er­frei er­stat­ten.

Be­güns­tig­te Be­treu­ungs­leis­tun­gen lie­gen in fol­gen­den Fäl­len vor:
  • zwin­gen­de und be­ruf­lich ver­an­lass­te kurz­fris­ti­ge Be­treu­ung eines Kin­des unter 14 Jah­ren
  • Be­treu­ung von be­hin­der­ten Kin­dern, die sich nicht selbst ver­sor­gen kön­nen und bei denen die Be­hin­de­rung vor Voll­endung des 25. Le­bens­jah­res ent­stan­den ist, auch wenn das Kind älter als 14 Jahre ist.
  • Be­treu­ung eines pfle­ge­be­dürf­ti­gen An­ge­hö­ri­gen, wenn dies im pri­va­ten Haus­halt des Ar­beit­neh­mers statt­fin­det.

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Fi­nan­zen be­stä­tigt in den FAQ, dass ein zu­sätz­li­cher Be­treu­ungs­be­darf vor­liegt, wenn der Ar­beit­neh­mer auf­grund der Co­ro­na-Kri­se zu au­ßer­ge­wöhn­li­chen Ar­beits­zei­ten ar­bei­ten muss oder die Kin­der auf­grund der Schul­schlie­ßun­gen zu Hause oder an­der­wei­tig be­treut wer­den müs­sen.

Eine kurz­fris­tig zu or­ga­ni­sie­ren­de Be­treu­ung liegt so­lan­ge vor, bis die Schu­len, Kitas, Kin­der­gär­ten usw. ihren re­gu­lä­ren Be­trieb wie­der auf­neh­men.

Dem Ar­beit­neh­mer müs­sen hier ent­spre­chen­de Auf­wen­dun­gen ent­stan­den sein, nur dann kön­nen die Bar­leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers als steu­er­frei an­er­kannt wer­den.

Diese steu­er­frei­en Leis­tun­gen sind im Lohn­kon­to auf­zu­zeich­nen.

(Stand: 07.04.2020)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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