Instagram Facebook Xing Linkedin Youtube
Smart Navigation
Menü

Sie sind hier: Home > Steuertipps > Einzelansicht

Steuertipps > Wohnen & Vermietung > Steuerermäßigungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Steuerermäßigungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Steu­er­pflich­ti­ge kön­nen für be­stimm­te haus­halts­na­he Tä­tig­kei­ten von einer Steu­er­er­mä­ßi­gung nach § 35a EStG pro­fi­tie­ren.

Wel­che Tä­tig­kei­ten sind steu­er­lich be­güns­tigt?

  • Rei­ni­gung der Woh­nung des Steu­er­pflich­ti­gen (z. B. Putz­hil­fe/Rei­ni­gungs­kraft)
  • Zu­be­rei­tung von Mahl­zei­ten im Haus­halt (z. B. Koch­hil­fe)
  • Hand­wer­ker­leis­tun­gen
  • Pfle­ge, Ver­sor­gung, Be­treu­ung von Kran­ken, alten Men­schen bzw. pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­so­nen
  • Gar­ten­pfle­ge

Tä­tig­kei­ten, die nicht steu­er­lich be­güns­tigt wer­den:

  • Er­tei­lung von Un­ter­richt
  • Ver­mitt­lung be­son­de­rer Fä­hig­kei­ten
  • Sport oder an­de­re Frei­zeit­be­tä­ti­gun­gen

Vor­aus­set­zun­gen für die Ge­wäh­rung der Steu­er­er­mä­ßi­gung sind:

  • Die Leis­tung wird in einem EU-/EWR-Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen er­bracht bzw. Heim oder Ort der dau­ern­den Pfle­ge liegt in einem EU-/EWR-Staat.
  • Die Auf­wen­dun­gen stel­len keine Be­triebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten dar, wur­den nicht als Son­der­aus­ga­ben oder au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen be­rück­sich­tigt.
  • Es han­delt sich um Ar­beits­kos­ten ein­schließ­lich in Rech­nung ge­stell­ter Ma­schi­nen- oder Fahrt­kos­ten
  • Vor­lie­gen einer Rech­nung (Aus­nah­me bei Mi­ni­job) und Zah­lung auf das Konto des Emp­fän­gers

An­spruchs­be­rech­tigt ist der Steu­er­pflich­ti­ge, wenn er ent­we­der Ar­beit­ge­ber oder Auf­trag­ge­ber der Leis­tun­gen ist. Das glei­che gilt für Ei­gen­tü­mer bzw. Mie­ter im Rah­men einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft, wenn eine ent­spre­chen­de Be­schei­ni­gung des Ver­wal­ters vor­liegt.

In wel­cher Höhe wer­den wel­che Auf­wen­dun­gen be­güns­tigt?

Die Höhe der ge­för­der­ten Auf­wen­dun­gen er­gibt sich durch die Art des Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses:

  • Haus­halts­na­he ge­ring­fü­gi­ge Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se
    Hier sind 20 % der Auf­wen­dun­gen, höchs­tens 510 € pro Jahr und Haus­halt ab­zieh­bar. Eine zeit­an­tei­li­ge Kür­zung im Ver­an­la­gungs­zeit­raum er­folgt nicht.
  • Haus­halts­na­he so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se, haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen, die keine Hand­wer­ker­leis­tun­gen sind und In­an­spruch­nah­me von Pfle­ge- und Be­treu­ungs­leis­tun­gen sowie Heim­un­ter­brin­gung wer­den mit 20 % der Auf­wen­dun­gen, höchs­tens mit 4.000 € pro Jahr und Haus­halt, ge­för­dert.
  • Für die In­an­spruch­nah­me von Hand­wer­ker­leis­tun­gen für Re­no­vie­rungs-, Er­hal­tungs- oder Mo­der­ni­sie­rungs­maß­nah­men (nicht bei Neu­bau), so­fern dies nicht öf­fent­lich ge­för­dert sind, kön­nen 20 % der Auf­wen­dun­gen, höchs­tens 1.200 € pro Jahr und Haus­halt in An­spruch ge­nom­men wer­den.

Lesen Sie hier­zu auch un­se­ren Steuer­tipp: „Die Be­schäf­ti­gung einer Haus­halts­hil­fe kann steu­er­lich be­güns­tigt sein“

(Stand: 07.12.2020)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


Rund 1.200 Beratungsstellen bundesweit

Finden Sie Ihre persönliche Lohnsteuerhilfe-Beratungsstelle vor Ort!

Karte und Lupe

Beratungsstellensuche