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Steuerermäßigungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Viele haushaltsnahe Dienstleistungen können steuerlich abgesetzt werden. Die Höhe der geförderten Aufwendungen ergibt sich dann durch die Art des Beschäftigungsverhältnisses.
Steuerpflichtige können für bestimmte haushaltsnahe Tätigkeiten von einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG profitieren.
Welche Tätigkeiten sind steuerlich begünstigt?
- Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen (z. B. Putzhilfe/Reinigungskraft)
- Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt (z. B. Kochhilfe)
- Handwerkerleistungen
- Pflege, Versorgung, Betreuung von Kranken, alten Menschen bzw. pflegebedürftigen Personen
- Gartenpflege
Tätigkeiten, die nicht steuerlich begünstigt werden:
- Erteilung von Unterricht
- Vermittlung besonderer Fähigkeiten
- Sport oder andere Freizeitbetätigungen
Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerermäßigung sind:
- Die Leistung wird in einem EU-/EWR-Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht bzw. Heim oder Ort der dauernden Pflege liegt in einem EU-/EWR-Staat.
- Die Aufwendungen stellen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, wurden nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.
- Es handelt sich um Arbeitskosten einschließlich in Rechnung gestellter Maschinen- oder Fahrtkosten
- Vorliegen einer Rechnung (Ausnahme bei Minijob) und Zahlung auf das Konto des Empfängers
Anspruchsberechtigt ist der Steuerpflichtige, wenn er entweder Arbeitgeber oder Auftraggeber der Leistungen ist. Das gleiche gilt für Eigentümer bzw. Mieter im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn eine entsprechende Bescheinigung des Verwalters vorliegt.
In welcher Höhe werden welche Aufwendungen begünstigt?
Die Höhe der geförderten Aufwendungen ergibt sich durch die Art des Beschäftigungsverhältnisses:
- Haushaltsnahe geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Hier sind 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 € pro Jahr und Haushalt abziehbar. Eine zeitanteilige Kürzung im Veranlagungszeitraum erfolgt nicht. - Haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen sind und Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Heimunterbringung werden mit 20 % der Aufwendungen, höchstens mit 4.000 € pro Jahr und Haushalt, gefördert.
- Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen (nicht bei Neubau), sofern dies nicht öffentlich gefördert sind, können 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € pro Jahr und Haushalt in Anspruch genommen werden.
Lesen Sie hierzu auch unseren Steuertipp: „Die Beschäftigung einer Haushaltshilfe kann steuerlich begünstigt sein“
(Stand: 07.12.2020)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.