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Steuertipps > Gesundheit & Leben > Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein Senioren-Notrufsystem

Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein Senioren-Notrufsystem

(Stand: 11.02.2016)

Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, können als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Einkommensteuer ermäßigen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.09.2015 (VI R 18/14).

Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein in einer Seniorenresidenz lebender Rentner mit dem Betreiber der Residenz einen Seniorenbetreuungsvertrag abgeschlossen. Teil der Betreuungsleistung war ein 24-Stunden-Notrufsystem einschließlich erforderlichen Fachpersonals.

In seiner Steuererklärung machte er u.a. auch die Aufwendungen für das Notrufsystem als Kosten haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend. Das Finanzamt hingegen versagte insoweit die Ermäßigung und ließ lediglich Kosten für das Reinigen und für den Hausmeister gelten.

Der BFH bestätigte das vorinstanzliche Finanzgericht und stellte klar, dass das Notrufsystem in diesem Fall durchaus die gesetzlichen Voraussetzungen einer haushaltsnahen Dienstleistung i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt, nämlich insbesondere, dass die Rufbereitschaft dem Haushalt bzw. dem Haushaltsbewohner diene:

Durch die Rufbereitschaft werde sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts aufhalte, im Notfall Hilfe erhalten könne. Eine solche Rufbereitschaft leisteten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige. Es handele sich damit um haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift. Diese würden auch in dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht, da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintrete. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.

 

 

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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