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Steuerermäßigung bei Unterbringung in einem Pflegeheim – Urteil
Der BFH hatte mit Urteil vom 03.04.2019, VI R 19/17 darüber zu entscheiden ob Aufwendungen, die der Kläger für den Aufenthalt seiner Mutter in einem Seniorenheim übernommen hatte, nach § 35a EStG steuermindernd geltend gemacht werden können.
Der Kläger machte die Kosten für Pflege und Verpflegung seiner Mutter steuermindernd geltend.
Die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Diese Steuerermäßigung gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen wegen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die denen einer Hilfe im Haushalt gleichen.
In diesem Streitfall bestätigte der BFH jedoch die Entscheidung des FG Hessen (Urteil vom 28.02.2017; 9 K 400/16).
Die geltend gemachten Aufwendungen wurden demnach zu Recht nicht steuermindernd anerkannt, da es sich nicht um Kosten für die eigene Unterbringung im Heim oder die eigene Pflege des Klägers handelte, sondern um Aufwendungen für die Unterbringung seiner Mutter.
(Stand: 13.02.2020)
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