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Steuererklärung fehlerhaft – Was tun?
(Stand: 09.12.2013)
- Wenn der Steuerbescheid zu Ungunsten des Steuerpflichtigen von der Erklärung abweicht, wird selbstverständlich Einspruch eingelegt.
- Weicht der Steuerbescheid jedoch zu Gunsten des Steuerpflichtigen von der Erklärung ab, gibt es zwei Alternativen:
- Wenn der Fehler dem Steuerpflichtigen selbst oder seinem steuerliche Berater, z.B. bei den Einnahmen durch einen Zahlendreher, z.B. von 3.400 Euro anstelle von 4.300 passiert ist, so ist er zu einer Korrektur verpflichtet. Dies gilt analog auch bei den Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Spenden etc..
- Hat das Finanzamt den Fehler gemacht, muss gar nichts gemacht werden. Denn es besteht keine Verpflichtung, das Finanzamt auf die Fehlerhaftigkeit eines Steuerbescheides hinzuweisen, sofern die Steuererklärung vollständig und richtig ausgefüllt wurde. Der Fehler geht dann zu Lasten des Finanzamts.
- In diesem Fall begeht der Steuerpflichtige auch keine Steuerhinterziehung, wenn er den Fehler nicht richtigstellt und stattdessen Gebrauch von dem für ihn günstigen inhaltlich falschen, aber bestandskräftigen Bescheid macht, BFH-Urteil vom 4.12.2012, VIII R 50/10, BFHE 239, S.495.
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