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Steuertipps > Steuerpflicht & Veranlagung > Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein – was ist der Unterschied?

Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein – was ist der Unterschied?

Das leidige Thema Steuererklärung - für Millionen Deutsche ein rotes Tuch. Der Weg durch den Steuerdschungel ist oft steinig, voller Stolperfallen, kostet Zeit und Energie, die sich definitiv besser nutzen ließe. Je umfangreicher die Steuererklärung, desto länger hat man zu tun – vor allem als Laie. Aber es geht auch anders! Wenn Sie das lästige Ausfüllen vom Tisch haben möchte, können Sie sich bei unzähligen Steuer-Experten Hilfe holen. Dabei gibt es neben der klassischen Steuerkanzlei auch andere Formen von Hilfe, so z. B. Lohnsteuerhilfevereine.

Die Vorteile:

  1. Bei steuerrechtlichen Fragen haben Sie einen Profi an Ihrer Seite.
  2. Sie sparen Zeit, vermeiden Fehler, Stress und Ärger.
  3. Steuerfachleute wissen mehr: Oft haben sie Ideen für zusätzliche Steuerersparnis.
  4. Wenn Sie von Personen aus steuerberatenden Berufen betreut werden, haben Sie automatisch länger Zeit, um Ihre Steuererklärung einzureichen.
     

Welche Ansprechpartner gibt es?

Zu den steuerberatenden Berufen zählen u. a. Steuerberater, Steuerfachwirte, Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte. Grundsätzlich haben Sie die Wahl zwischen dem klassischen Steuerberater und einem Lohnsteuerhilfeverein. Doch was genau ist der Unterschied?

 

Steuerberater vs. Lohnsteuerhilfeverein

Im Gegensatz zu Steuerkanzleien werden die Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine meist von Steuerfachangestellten oder Steuerfachwirten geführt. Sie bieten Leistungen rund um Lohnsteuer, Arbeitnehmer-Steuerrecht, Vermietung und Verpachtung oder Renteneinkünfte an und wenden sich insbesondere an Arbeitnehmer, Beamte, Auszubildende, Studenten und Rentner.

Lohnsteuerhilfevereine können Ihnen schon zu einem günstigen Preis weiterhelfen! Anstelle einer Rechnung bezahlen Sie hier einen Mitgliedsbeitrag, der sozial und transparent nach Einkommenshöhe gestaffelt ist. Studenten zahlen weniger als Durchschnittsverdiener, Durchschnittsverdiener weniger als Topmanager. Beim Lohnsteuerberatungsverbund e. V. -Lohnsteuerhilfeverein- gibt es insgesamt 12 Beitragsklassen, die eine differenzierte und faire Einteilung möglich machen.

Drei Praxisbeispiele – das kostet „Lohnsteuerhilfe“: 

  • Azubi, jährliche Bemessungsgrundlage zwischen 8.001 und 16.000 € - Jahresbeitrag 81,00 €
  • Rentner, jährliche Bemessungsgrundlage zwischen 16.001 und 25.000 € - Jahresbeitrag 102,00 €
  • Familienvater im Angestelltenverhältnis, jährliche Bemessungsgrundlage zwischen 50.001 und 75.000 € - Jahresbeitrag 219,00 €

Ein weiterer Vorteil für die Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen: Leistungen wie beispielsweise das Einlegen von Einsprüchen sind inklusive.  Es bleibt also beim festgelegten Jahresbeitrag, den Sie verlässlich in Ihr Budget einplanen können. Ein Steuerberater würde in einem solchen Fall Zusatzkosten berechnen!
 

Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine ist allerdings gemäß § 4 Nr. 11 StBerG begrenzt. Demnach dürfen keine Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Selbstständige oder Gewerbetreibende beraten werden. Wenn Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt werden, dürfen 18.000 € (Zusammenveranlagung: 36.000 €) an Einnahmen nicht überschritten werden. In einem solchen Fall darf ein Lohnsteuerhilfeverein nicht tätig werden.

Für Steuerberater gilt diese Einschränkung nicht. Sie haben also in der Regel ein breiteres Angebot an Beratungsleistungen und können bei besonders komplizierten Fällen meist umfangreicher beraten, was allerdings den Mandanten auch entsprechend Kosten verursacht.

Fazit: Der Besuch beim Steuerberater oder die Mitgliedschaft bei einem Lohnsteuerhilfeverein - diese Entscheidung ist individuell abhängig vom Einzelfall und der jeweiligen Lebens- und Finanzsituation.  

Hier erklären wir Ihnen die Vorteile einer Mitgliedschaft beim Lohnsteuerberatungsverbund e.V. -Lohnsteuerhilfeverein- noch einmal im Detail:

(Stand: 13.07.2023)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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