Sie sind hier: Home > Steuertipps > Einzelansicht
Sind Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerfrei?
- Lebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, sind bei Auszahlung in voller Höhe steuerfrei, wenn u. a. die Versicherungssumme und die Erträge daraus komplett und in einem Betrag ausgezahlt werden.
- Wird bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht vom Kapitalwahlrecht kein Gebrauch gemacht, sondern die Lebensversicherung als Leibrente in Form von monatlichen Zahlungen ausgezahlt, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Rentenbezug insgesamt den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG zuzuordnen und mit dem Ertragsanteil zu versteuern.
- Die Richter des FG Baden-Württembergs sind in ihrem Urteil vom 17.10.2017, 5 K 1605/16, EFG 2018 S. 1025 der Auffassung, dass es sich bei den Rentenzahlungen insgesamt um
Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt und diese nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG insgesamt steuerfrei sind.
- Bei dem BFH ist die Revision mit dem Az. BFH VIII R 4/18 anhängig.
(Stand: 12.05.2019)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.
Rund 1.200 Beratungsstellen bundesweit
Finden Sie Ihre persönliche Lohnsteuerhilfe-Beratungsstelle vor Ort!