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Sind inländische Rentenversicherungsbeiträge auf steuerfreien ausländischen Arbeitslohn als Sonderausgaben abzugsfähig?
Das FG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 10.07.2018, 10 K 1964/17 E zum Sonderausgabenabzug inländischer Rentenversicherungsbeiträge auf steuerfreien ausländischen Arbeitslohn entschieden:
Der Kläger war im Jahr 2014 im Auftrag seines Arbeitgebers teilweise in Brasilien, China und am Betriebssitz im Inland tätig. Im Einkommensteuerbescheid wurde entsprechend den Angaben in der etin-Bescheinigung nur der auf die inländischen Einkünfte entfallende Anteil zur Rentenversicherung i. H. v. 4.410 Euro als Vorsorgeaufwand berücksichtigt.
Der Kläger erfuhr im April 2017, dass der tatsächlich gezahlte Beitrag zur Rentenversicherung 6.344 Euro betragen hat. Seinen Antrag auf Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheides für das Jahr 2014 lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab,
dass die zusätzlich geltend gemachten Beiträge im wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen würden.
In der Klagebegründung weist der Kläger darauf hin, dass seine künftigen Rentenbezüge voll versteuert werden, obwohl nur für einen Teil der Beiträge als Sonderausgaben berücksichtigt wurden.
Inländische Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, die auf nach dem Auslandstätigkeiten-erlass (ATE) bzw. nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland steuerfrei zu stellenden ausländischen Arbeitslohn zu entrichten sind und im ausländischen Tätigkeitsstaat nicht steuermindernd geltend gemacht werden können, unterfallen trotz ihres unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen nicht dem insoweit verfassungskonform einschränkend auszulegenden Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Nr.1 EStG.
Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 25/18 geführt.
(Stand: 13.02.2019)
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