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Steuertipps > Gesundheit & Leben > Sind inländische Rentenversicherungsbeiträge auf steuerfreien ausländischen Arbeitslohn als Sonderausgaben abzugsfähig?

Sind inländische Rentenversicherungsbeiträge auf steuerfreien ausländischen Arbeitslohn als Sonderausgaben abzugsfähig?

Das FG Düs­sel­dorf hat in sei­nem Ur­teil vom 10.07.2018, 10 K 1964/17 E zum Son­der­aus­ga­ben­ab­zug in­län­di­scher Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge auf steu­er­frei­en aus­län­di­schen Ar­beits­lohn ent­schie­den:

Der Klä­ger war im Jahr 2014 im Auf­trag sei­nes Ar­beit­ge­bers teil­wei­se in Bra­si­li­en, China und am Be­triebs­sitz im In­land tätig. Im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid wurde ent­spre­chend den An­ga­ben in der etin-Be­schei­ni­gung nur der auf die in­län­di­schen Ein­künf­te ent­fal­len­de An­teil zur Ren­ten­ver­si­che­rung i. H. v. 4.410 Euro als Vor­sor­ge­auf­wand be­rück­sich­tigt.

Der Klä­ger er­fuhr im April 2017, dass der tat­säch­lich ge­zahl­te Bei­trag zur Ren­ten­ver­si­che­rung 6.344 Euro be­tra­gen hat. Sei­nen An­trag auf Än­de­rung des be­stands­kräf­ti­gen Steu­er­be­schei­des für das Jahr 2014 lehn­te das Fi­nanz­amt mit der Be­grün­dung ab,

dass die zu­sätz­lich gel­tend ge­mach­ten Bei­trä­ge im wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang mit steu­er­frei­en Ein­nah­men ste­hen wür­den.

In der Kla­ge­be­grün­dung weist der Klä­ger dar­auf hin, dass seine künf­ti­gen Ren­ten­be­zü­ge voll ver­steu­ert wer­den, ob­wohl nur für einen Teil der Bei­trä­ge als Son­der­aus­ga­ben be­rück­sich­tigt wur­den.

In­län­di­sche Pflicht­bei­trä­ge zur Ren­ten­ver­si­che­rung, die auf nach dem Aus­lands­tä­tig­kei­ten-er­lass (ATE) bzw. nach einem Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men (DBA) in Deutsch­land steu­er­frei zu stel­len­den aus­län­di­schen Ar­beits­lohn zu ent­rich­ten sind und im aus­län­di­schen Tä­tig­keits­staat nicht steu­er­min­dernd gel­tend ge­macht wer­den kön­nen, un­ter­fal­len trotz ihres un­mit­tel­ba­ren wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hangs mit steu­er­frei­en Ein­nah­men nicht dem in­so­weit ver­fas­sungs­kon­form ein­schrän­kend aus­zu­le­gen­den Ab­zugs­ver­bot des § 10 Abs. 2 Nr.1 EStG.

Die vom Fi­nanz­ge­richt zu­ge­las­se­ne Re­vi­si­on wurde ein­ge­legt und wird beim Bun­des­fi­nanz­hof unter dem Az. X R 25/18 ge­führt.

(Stand: 13.02.2019)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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