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Sind Hausanschlusskosten gem. § 35a EStG begünstigt?
Stellungnahme der OFD Nordrhein-Westfalen, 25.11.2016, Kurzinformation ESt Nr. 23/2016
In RdNr. 2 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016 wird aufgeführt, dass der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt wird, ausnahmsweise aber auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze, z. B. auf öffentlichem Grund, erbracht werden, begünstigt sein können.
Urteil des BFH vom 20.03.2014, VI R 56/12: Begünstigung von Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung, auch soweit sie auf das öffentliche Gelände vor dem Privatgrundstück entfallen. Es wird darauf hingewiesen, dass Leistungen außerhalb der Grundstücksgrenzen nur begünstigt sind, wenn sie im unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Ein solcher unmittelbarer räumlicher Zusammenhang liegt nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben.
Damit sind z. B. Arbeitskosten für den Anschluss des Grundstücks an das Trink-, Abwasser- und Stromnetz sowie für das Ermöglichen der Nutzung des Fernsehens oder des Internets auch insoweit begünstigt, als sie für Leistungen auf dem öffentlichen Gelände vor dem Grundstück anfallen, wenn keine Leistung im Rahmen einer Neubaumaßnahme vorliegen!
Aufwendungen für Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, sind nicht nach § 35a EStG begünstigt. Entsprechend werden „öffentlich-rechtliche Erschließungsbeiträge”, „öffentlich-rechtliche Straßenausbau- und -rückbaubeiträge” sowie öffentlich-rechtliche Straßenreinigungsgebühren („Straßenreinigung”) in der Anlage 1 zum BMF-Schreiben als nicht begünstigte Aufwendungen aufgeführt.
(Stand: 07.07.2017)
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