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Sammelpunkt bei nur 123 oder 114 Fahrten zum Arbeitgeber?

Ein Hei­zungs­in­stal­la­teur fuhr an 123 Tagen mit dem ei­ge­nen Pkw zu einer Ein­rich­tung sei­nes Ar­beit­ge­bers, wo er ein Fahr­zeug be­stieg, das ihn zu sei­nen ver­schie­de­nen Ein­satz­or­ten brach­te. Die Rich­ter des Säch­si­schen FG sahen in ihrem Ur­teil v. 14.03.2017, 8 K 1870/16 darin einen Sam­mel­punkt. Die­ser liege vor, wenn zwar die An­fahrt nicht an jedem Ar­beits­tag statt­fin­det, je­doch immer dann, wenn der Ar­beit­neh­mer von sei­nem Wohn­ort auf­bricht, um seine Ar­beit bin­nen eines Tages oder län­ger­wäh­rend auf einer Bau­stel­le zu ver­rich­ten.

Da­ge­gen ist nun unter dem Az. VI R 33/17 eine Re­vi­si­on vor dem BFH an­hän­gig.

(Stand: 12.10.2017)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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