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Steuertipps > Anlage & Sparen > Rückwirkende Einschränkung des Härteausgleichs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zum 01.01.2014

Rückwirkende Einschränkung des Härteausgleichs bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen zum 01.01.2014

(Stand: 10.10.2014)

  • Am 03.07.2014 wurde das „StÄnd-AnpG-Kroatien verabschiedet. Darin wurde die Anwendung des Härteausgleichs gem. § 46 Abs.3 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen rückwirkend zum 01.01.2014 deutlich eingeschränkt.
  • Der Härteausgleich sieht zur Vereinfachung vor, dass geringe Nebeneinkünfte bis 410 Euro nicht zur Veranlagungspflicht führen und damit steuerlich nicht erfasst werden. Doch i.R.d. Günstigerprüfung zur Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte kann dies dazu führen, dass solche Einkünfte bei der Veranlagung außer Ansatz bleiben. Ein dadurch entstehender zusätzlicher Anreiz für eine Günstigerprüfung - faktischer zweiter Sparer-Freibetrag - wird mit der Änderung ab dem 01.01.2014 unterbunden.
  • Beispiel: Arbeitnehmer A erzielte Kapitalerträge i. H. v. 1.201 Euro. Nach Abzug des Sparerpauschbetrags i. H. v. 801 Euro verblieben noch 400 Euro. Einkünfte, von denen die Bank 100 Euro Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag einbehielt. Wenn ein Arbeitnehmer seine Steuererklärung einreichte und die Günstigerprüfung beantragte, blieben bis einschließlich 2013 auch die 400 Euro Einkünfte steuerfrei. Die einbehaltene Abgeltungsteuer wurde erstattet. Da diese Regelung ab dem 01.01.2014 außer Kraft gesetzt wird, muss der Arbeitnehmer ab dem VZ 2014 bis zu 100 Euro mehr Steuern bezahlen.
  • Keine steuerlichen Nachteile ergeben sich für gutverdienende Steuerpflichtige, deren Steuersatz bei der Günstigerprüfung den Abgeltungsteuersatz von 25 % übersteigt.

 

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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