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Rückforderung von Altersvorsorgezulage vom Zulagenempfänger bei der Riesterrente

In der Pressmitteilung des BFH vom 29.08.2019 wird auf das Urteil vom 09.07.2019, Az. X R 35/17, hingewiesen.
Danach gilt Folgendes:
Nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrages kann die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) rechtsgrundlos geleistete Zulagenbeträge vom Zulagenempfänger über den nach § 96 Abs. 1 Satz 1 EStG entsprechend anzuwenden-den § 37 Abs. 2 AO zurückfordern.
In diesem Fall ist die Anwendung des § 37 Abs. 2 AO nicht durch speziellere Vorschriften ausgeschlossen. § 37 Abs. 2 AO setzt kein Verschulden voraus.
(Stand: 11.11.2019)
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