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Steuertipps > Gesundheit & Leben > Pflegeheimkosten bei Ehegatten – Abzug der Haushaltsersparnis

Pflegeheimkosten bei Ehegatten – Abzug der Haushaltsersparnis

(Stand: 07.09.2016)

Kosten für die Heimunterbringung können in der Einkommensteuererklärung als agB abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim lebt.

Löst der Steuerpflichtige aufgrund seines Umzugs ins Heim seinen Haushalt auf, kürzt das FA die abziehbaren Ausgaben um die sogenannte Haushaltsersparnis. Damit sollen die Aufwendungen, die sich der Steuerzahler für das Unterhalten eines eigenen Hausstandes erspart, abgegolten werden.

Im aktuellen Fall bezogen die Kläger im Jahr 2013 ein Pflegeheim. Da die Klägerin gesundheitlich nicht mehr in der Lage war, selbstständig einen Haushalt zu führen und ihren pflegebedürftigen Mann zu pflegen(Pflegestufe 2) wurde der bisherige Haushalt aufgelöst. Die Kosten für die Heimunterbringung wurden in der Einkommensteuererklärung abzüglich einer einfachen Haushaltsersparnis als Krankheitskosten geltend gemacht. Das Finanzamt minderte die abzugsfähigen Kosten hingegen für jeden Ehepartner um die Haushaltsersparnis.

 

Hiergegen legten die betroffenen Steuerpflichtigen Klage vor dem FG Nürnberg ein. Da die Richter des FG Nürnberg in ihrem Urteil vom 04.05.2016 Az.: 3 K 915/15 die Klage abwiesen, legten die Betroffenen Klage vor dem BFH ein.

Die Richter des BFH müssen in dem Verfahren VI R 22/16 darüber entscheiden, ob die Haushaltsersparnis bei Auflösung eines Haushalts von Ehepaaren einmal oder zweimal abgezogen werden muss.

Legen Sie in allen ähnlichen Fällen Einspruch ein.

 

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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