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Steuertipps > Familie & Kinder > Nicht beantragte Familienleistungen aus dem EU-Ausland kann auf deutsches Kindergeld angerechnet werden

Nicht beantragte Familienleistungen aus dem EU-Ausland kann auf deutsches Kindergeld angerechnet werden

Der BFH hat mit Ur­teil vom 09.12.2020, Az. III R 73/18 ent­schie­den, dass der nach deut­schem Rechtbe­ste­hen­deAn­spruch auf Kin­der­geld auch dann in Höhe des An­spruchs auf ver­gleich­ba­reFa­mi­li­en­leis­tun­gen im EU-Aus­land zu min­dern sein kann, wenn der im Aus­land er­werbs­tä­ti­ge Kin­der­geld­be­rech­tig­te die dort vor­ge­se­he­nen Leis­tun­gen nicht be­an­tragt und be­zo­gen hat.

Der Klä­ger wohnt mit sei­ner Fa­mi­lie in Deutsch­land. Für seine Zwil­lin­ge bezog er seit 1998 Kin­der­geld nach deut­schem Recht. Die Ehe­frau ist kei­ner Er­werbs­tä­tig­keit nach­ge­gan­gen. Im De­zem­ber 2000 hat der Klä­ger eine nicht­selb­stän­di­ge Er­werbs­tä­tig­keit in den Nie­der­lan­den auf­ge­nom­men. Die ihm dort zu­ste­hen­den Fa­mi­li­en­leis­tun­gen für seine Kin­der hat er nicht be­an­tragt. Der Fa­mi­li­en­kas­se mach­te er hier­von keine Mit­tei­lung. Daher wurde ihm das Kin­der­geld von der Fa­mi­li­en­kas­se wei­ter­hin un­ge­min­dert aus­be­zahlt. Erst im Jahr 2016, als der Vater an­läss­lich des 18. Ge­burts­tags sei­ner bei­den Kin­der neue Kin­der­geld­an­trä­ge stell­te, hat die Fa­mi­li­en­kas­se von der Er­werbs­tä­tig­keit des Va­ters in den Nie­der­lan­den er­fah­ren und hob die Kin­der­geld­fest­set­zung für meh­re­re Jahre in der Höhe auf, in der ein An­spruch auf Fa­mi­li­en­leis­tun­gen in den Nie­der­lan­den be­stan­den hatte.

Das Fi­nanz­ge­richt hat der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt­ge­ge­ben.

Der BFH hat das Ur­teil auf­ge­ho­ben und stell­te klar, dass die Ko­or­di­nie­rung der An­sprü­che des Klä­gers auf Fa­mi­li­en­leis­tun­gen nach nie­der­län­di­schem und nach deut­schem Recht nach den Rechts­vor­schrif­ten der Eu­ro­päi­schen Union (EU) vor­zu­neh­men ist.

Aus die­sen Vor­schrif­ten er­gibt sich, dass für die Ge­wäh­rung der Fa­mi­li­en­leis­tun­gen die Nie­der­lan­de vor­ran­gig zu­stän­dig waren, da der Klä­ger dort eine Er­werbs­tä­tig­keit aus­üb­te und die Ehe­frau des Klä­gers in Deutsch­land kei­ner Er­werbs­tä­tig­keit nach­ge­gan­gen ist. Daher braucht Deutsch­land nur die Dif­fe­renz zwi­schen dem deut­schen Kin­der­geld und dem An­spruch auf die (nied­ri­ge­ren) nie­der­län­di­schen Fa­mi­li­en­leis­tun­gen zu zah­len.

Der BFH hat ent­schie­den, dass der An­spruch des Klä­gers auf nie­der­län­di­sche Fa­mi­li­en­leis­tun­gen be­rück­sich­tigt wer­den muss, auch wenn die­ser in den Nie­der­lan­den kei­nen ent­spre­chen­den An­trag ge­stellt hat. Der beim nach­ran­gi­gen Trä­ger (Deutsch­land) ge­stell­te An­trag auf deut­sches Kin­der­geld ist uni­ons­recht­lich so zu be­han­deln, als wäre er beim vor­ran­gig zu­stän­di­gen Staat (Nie­der­lan­de) ge­stellt wor­den.

(Stand: 10.05.2021)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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