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Nicht beantragte Familienleistungen aus dem EU-Ausland kann auf deutsches Kindergeld angerechnet werden
Der BFH hat mit Urteil vom 09.12.2020, Az. III R 73/18 entschieden, dass der nach deutschem RechtbestehendeAnspruch auf Kindergeld auch dann in Höhe des Anspruchs auf vergleichbareFamilienleistungen im EU-Ausland zu mindern sein kann, wenn der im Ausland erwerbstätige Kindergeldberechtigte die dort vorgesehenen Leistungen nicht beantragt und bezogen hat.
Der Kläger wohnt mit seiner Familie in Deutschland. Für seine Zwillinge bezog er seit 1998 Kindergeld nach deutschem Recht. Die Ehefrau ist keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im Dezember 2000 hat der Kläger eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit in den Niederlanden aufgenommen. Die ihm dort zustehenden Familienleistungen für seine Kinder hat er nicht beantragt. Der Familienkasse machte er hiervon keine Mitteilung. Daher wurde ihm das Kindergeld von der Familienkasse weiterhin ungemindert ausbezahlt. Erst im Jahr 2016, als der Vater anlässlich des 18. Geburtstags seiner beiden Kinder neue Kindergeldanträge stellte, hat die Familienkasse von der Erwerbstätigkeit des Vaters in den Niederlanden erfahren und hob die Kindergeldfestsetzung für mehrere Jahre in der Höhe auf, in der ein Anspruch auf Familienleistungen in den Niederlanden bestanden hatte.
Das Finanzgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben.
Der BFH hat das Urteil aufgehoben und stellte klar, dass die Koordinierung der Ansprüche des Klägers auf Familienleistungen nach niederländischem und nach deutschem Recht nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) vorzunehmen ist.
Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass für die Gewährung der Familienleistungen die Niederlande vorrangig zuständig waren, da der Kläger dort eine Erwerbstätigkeit ausübte und die Ehefrau des Klägers in Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Daher braucht Deutschland nur die Differenz zwischen dem deutschen Kindergeld und dem Anspruch auf die (niedrigeren) niederländischen Familienleistungen zu zahlen.
Der BFH hat entschieden, dass der Anspruch des Klägers auf niederländische Familienleistungen berücksichtigt werden muss, auch wenn dieser in den Niederlanden keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Der beim nachrangigen Träger (Deutschland) gestellte Antrag auf deutsches Kindergeld ist unionsrechtlich so zu behandeln, als wäre er beim vorrangig zuständigen Staat (Niederlande) gestellt worden.
(Stand: 10.05.2021)
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