Instagram Facebook Xing Linkedin Youtube
Smart Navigation
Menü

Sie sind hier: Home > Steuertipps > Einzelansicht

Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Nachträgliche Schuldzinsen – Änderung der Rechtsprechung

Nachträgliche Schuldzinsen – Änderung der Rechtsprechung

(Stand: 10.06.2014)

  • Der BFH hat in seinem Urteil vom 08.04.2014 , IX R 45/13, Folgendes entschieden:
  • Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus V+V genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung (nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist) der Immobilie grds. weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.
  • Bisher wendete die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung des BFH vom 20.06.2012 IX R 67/10 nur in den Fällen einer steuerbaren Veräußerung, § 23 Abs.1 Satz1 Nr.1 EStG, an.
  • In ähnlich gelagerten Fällen sollten Sie diese Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten geltend machen. Z.Zt. ist das Urteil noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht, so dass die Finanzverwaltung noch nicht verpflichtet ist, dieses anzuwenden.

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


Rund 1.200 Beratungsstellen bundesweit

Finden Sie Ihre persönliche Lohnsteuerhilfe-Beratungsstelle vor Ort!

Karte und Lupe

Beratungsstellensuche