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Mutterschaftsgeld – Anspruch, Dauer und Berechnung

Laut statistischem Bundesamt werden aktuell in Deutschland jährlich etwa 677 000 Kinder geboren (Stand 2024). Im Durchschnitt bringt jede Frau damit rein rechnerisch 1,38 Babys zur Welt. Während und nach der Schwangerschaft stehen den (werdenden) Müttern gesetzlich geregelte Leistungen im Rahmen des Mutterschutzes zu.


Dazu gehören unter anderem:

  • Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz
  • besonderer Schutz vor Kündigung
  • Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt
  • Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots

Anspruch und Dauer des Mutterschutzes

Einen Anspruch auf Mutterschutz haben laut Mutterschutzgesetz grundsätzlich alle werdenden Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Für einige Berufsgruppen - beispielsweise Beamte oder Soldaten - werden ähnliche Schutzvorschriften in eigenen Regelungen festgelegt.

Das Beschäftigungsverbot beginnt 6 Wochen vor der Geburt und endet 8 Wochen danach. Allerdings können sich die werdenden Mütter ausdrücklich dazu bereit erklären, auf die 6 Wochen vor der Geburt zu verzichten und währenddessen wie gewohnt weiterzuarbeiten. Das kann jederzeit widerrufen werden.

Bei Frühgeburten verlängert sich die Frist auf 12 Wochen nach der Geburt, genau wie bei Mehrlingsgeburten und bei Geburten von Kindern mit einer Behinderung.

Ebenso verlängert sich die Frist bei einer früheren Geburt um die Tage, die aufgrund der vorzeitigen Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Neuregelung des Mutterschutzes bei Fehlgeburten

Laut Berechnung des Robert Koch Institutes kommen in Deutschland auf 1000 Geburten durchschnittlich etwa 40 Fehlgeburten. Circa 15 % treten nach den ersten 12 Schwangerschaftswochen auf.

Für betroffene Frauen wurde der Mutterschutz mit dem 01.06.2025 angepasst und verbessert. Es gelten folgende gestaffelte Mutterschutzfristen:

  • Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche = zwei Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche = sechs Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche = acht Wochen Mutterschutz

Während dieses Mutterschutzes erhalten Frauen nach einer Fehlgeburt auch entsprechende Mutterschaftsleistungen. Die Bezugsdauer richtet sich ebenfalls nach dem Zeitpunkt der Fehlgeburt und der daraus folgenden Dauer des (gestaffelten) Mutterschutzes.

Der besondere Kündigungsschutz bleibt weiter bestehen. Frauen, die ab der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt hatten, stehen anschließend bis zum Ablauf von vier Monaten unter Kündigungsschutz.

 

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld und wie wird es berechnet?

Alle Frauen, die gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie freiwillig oder pflichtversichert sind.

Das Mutterschaftsgeld entspricht dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei Monate. Davon zahlt die gesetzliche Krankenkasse höchstens 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Arbeitstag aus. Der Differenzbetrag, um auf das gewöhnliche tägliche Arbeitsentgelt zu kommen, wird durch den Arbeitgeberzuschuss ausgeglichen.

Beispiel: Eine Schwangere erhält vor Beginn der Schutzfrist ein durchschnittliches Nettogehalt von 23 € pro Tag. Die Krankenkasse zahlt in diesem Fall 13 € täglich, der Arbeitgeber 10 €.

 

Frauen, die nicht selbst Mitglied bei einer Krankenkasse sind, können ein Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt bis zu 210 € erhalten. Beantragen können sie die Zahlung bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesamts für Soziale Sicherung.


Erhalten auch Minijobber Mutterschaftsgeld?

Auch geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Ist die Frau selbstständig krankenversichert, so zahlt die zuständige Krankenkasse das Mutterschaftsgeld. Wenn sie allerdings über eine andere Person - zum Beispiel den Ehegatten - mitversichert ist, dann übernimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung das Mutterschaftsgeld.

 

Wer zahlt das Mutterschaftsgeld bei Arbeitslosigkeit?

Ist eine Steuerpflichtige zu Beginn der Mutterschutzfrist arbeitslos gemeldet, dann zahlt die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld. Die Höhe entspricht dabei dem Arbeitslosengeld, das vor der Schutzfrist bezogen wurde.

 

Mutterschaftsgeld versteuern

Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Damit ist auch die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht, wenn die Steuerpflichtige in einem Jahr mehr als 410 € Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss bezogen hat.

Da das Mutterschaftsgeld unter die Einkommensersatzleistungen fällt, muss es entsprechend auf der zweiten Seite des Mantelbogens eingetragen werden.

Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld ist der Lohnsteuerbescheinigung zu entnehmen und muss in der Anlage N eingetragen werden.

 

(Stand: 01.07.2025)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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