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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Muss ich meine Verkäufe auf eBay, Vinted und Co. versteuern?

Muss ich meine Verkäufe auf eBay, Vinted und Co. versteuern?

Wenn im Schrank die Kleiderbügel knapp werden, für die neue Jeans kein Platz mehr und das Lieblingsshirt im allgemeinen Durcheinander unauffindbar ist, dann wird bei den Klamotten das längst überfällige Ausmisten über kurz oder lang unausweichlich. Und wer schon dabei ist, sortiert vielleicht noch mehr aus: Bücher, Spiele oder Dekoartikel beispielsweise, die seit Jahren ungenutzt in den Regalen verstauben. Was weg soll, landet anschließend oft als Angebot auf Websites wie eBay oder Vinted (ehemals Kleiderkreisel).

Besonders in den vergangenen Jahren wurden zum Verkauf von Waren auf Online-Plattformen mehrere (BFH-)Urteile erlassen, die aktuell viele private Verkäufer auf eBay und Co. verunsichern.

„eBay & Steuern“ - Wir klären im Folgenden über die aktuelle Rechtslage auf und zeigen, in welchen Fällen Einkommens- oder Umsatzsteuer fällig werden kann.

Abschließend gibt es noch ein paar Tipps, die jeder Verkäufer auf eBay oder Vinted unbedingt kennen sollte!

 

Zu welchen Einkünften und Steuern kann es bei eBay und Co. kommen? 

Zunächst einmal eine allgemeine Entwarnung! Bei den meisten Verkäufen auf eBay fällt in der Regel keine Steuer an - weder Einkommensteuer noch Umsatzsteuer.

Die beiden folgenden Fälle können hier unter Umständen eine Ausnahme sein.

  1. Private Veräußerungsgeschäfte

Werden sog. andere Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres angeschafft und wieder verkauft, liegt in der Regel ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Hierbei muss es sich aber um nicht alltägliche Gebrauchsgegenstände wie beispielsweise Schmuck, Antiquitäten oder Briefmarksammlungen handeln. Auch der Verkauf von Tickets für Sportevents oder Konzerte kann ein privates Veräußerungsgeschäft darstellen.

Damit ein privates Veräußerungsgeschäft tatsächlich steuerpflichtig wird, muss ein gewisses Wertsteigerungspotenzial gegeben sein – wie es bei den oben genannten Beispielen häufiger der Fall ist.

Wurde(n) in einem Veranlagungszeitraum ein oder mehrere private Veräußerungsgeschäfte getätigt, so liegen grundsätzlich sonstige Einkünfte vor.

Allerdings kommt es prinzipiell erst ab einem Gewinn von mind. 600 € zu einer Steuererhebung.

Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze. Das bedeutet, dass die Einkünfte bei Überschreiten der Grenze - also ab einem Gewinn in Höhe von mindestens 600 € - vollständig versteuert werden müssen. Beläuft sich der Gewinn der privaten Veräußerungsgeschäfte auf 599,99 € oder weniger, bleibt er steuerfrei.

Beispiel

Eine Frau kauft im Januar eine Goldkette im Wert von 250 €. Im Lauf des Jahres steigt der Goldpreis so stark, dass sie die Kette am Jahresende für 700 € verkaufen kann.

Da das Schmuckstück innerhalb eines Jahres angeschafft und wieder verkauft wurde, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor.

Berechnung des Gewinns:

Verkaufspreis - Anschaffungskosten = Gewinn

700 € - 250 € = 450 €

Der Gewinn in Höhe von 450 € liegt unterhalb der Freigrenze von 600 € und bleibt steuerfrei.

2. Gewerbliche Tätigkeit

Werden durch Onlineverkäufe regelmäßige Einnahmen erzielt, so kann es sein, dass der Fiskus den Verkäufer als Gewerbetreibenden einstuft. Für eine gewerbliche Tätigkeit müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Im Rahmen eines Onlinehandels gilt es, speziell Folgendes zu prüfen:

  • Verkaufsplattform
    Bei Anbietern auf Etsy handelt es sich beispielsweise überwiegend um Händler. Deshalb wird ein Verkauf dort stärker mit einer gewerblichen Tätigkeit in Verbindung gebracht wird.
     
  • Regelmäßigkeit der Verkäufe
    Wenn nur wenige Waren im Lauf eines Jahres verkauft werden, bzw. nur in einem bestimmten Zeitraum (nach dem Frühjahrsputz), ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
     
  • Anzahl der verkauften Gegenstände
    Je höher die Stückzahl der verkauften Waren, desto wahrscheinlicher ist eine gewerbliche Tätigkeit. Welche Richtwerte hier aktuell gelten, haben wir bei den Tipps zusammengefasst.
     
  • Art der verkauften Ware
    Handelt es sich bei den Verkäufen überwiegend um Neuware, ist das ein Indiz dafür, dass ein Gewerbebetrieb vorliegt.
     
  • Gewinnerzielungsabsicht
    Besteht das Ziel, (ständig) Gewinn zu erwirtschaften, gilt das als eines der Hauptmerkmale für eine gewerbliche Tätigkeit.

 

Exkurs Umsatzsteuer:

Liegt ein Gewerbebetrieb vor, fällt meist nicht nur Einkommensteuer oder Gewerbesteuer an, sondern unter Umständen auch Umsatzsteuer. Davon kann man sich allerdings befreien lassen, indem man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt. Voraussetzung dafür ist, dass man im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz unter 22.000 € hatte und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich einen Gesamtumsatz von 50.000 € nicht überschreitet. 

 

Liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor oder werden umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt, besteht keine Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine gemäß § 4 Nr. 11 StBerG!

 

(Steuer-)Tipps, die jeder Verkäufer auf eBay oder Vinted kennen sollte!

Um abschätzen zu können, ob der Fiskus aufmerksam wird und um Steuerschätzungen zu vermeiden, haben wir zwei Tipps zusammengetragen, die für alle (privaten) Online-Verkäufer hilfreich sein können!

 

  • Seit dem 01.01.2023 gilt das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), das sich in erster Linie an Plattformbetreiber richtet. Hier wird geregelt, wie und wann Verkäufe bzw. Aktivitäten eines Anbieters dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden müssen.
    Der § 4 Abs. 5 PStTG enthält allerdings auch interessante Informationen für alle Verkäufer bzw. Anbieter!
    Hat eine Privatperson pro Jahr weniger als 30 Verkäufe getätigt und dabei insgesamt weniger als 2.000 € an Einnahmen erzielt, so besteht keine Meldepflicht.
    Das bedeutet, die Plattform - beispielsweise eBay - muss dem Bundeszentralamt für Steuern die Aktivitäten des Verkäufers nicht mitteilen.

 

  • Verkäufer auf eBay und Co sollten alle Erlöse und Kosten, die im Zusammenhang mit der Verkaufstätigkeit entstehen, genau aufzeichnen und nachweisen können. Besonders, wenn man damit über der oben genannten Grenze liegt, ist das notwendig!
    Ansonsten kann es zu einer Schätzung der Ausgaben kommen. Sie fällt in der Regel unvorteilhaft für den Steuerpflichtigen aus, da sie mit einem enormen Sicherheitsabschlag einhergeht

 

(Stand: 19.06.2023)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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