Instagram Facebook Xing Linkedin Youtube
Smart Navigation
Menü

Sie sind hier: Home > Steuertipps > Einzelansicht

Steuertipps > Beruf & Ausbildung > Mütterrente – Neuberechnung des Rentenfreibetrags

Mütterrente – Neuberechnung des Rentenfreibetrags

(Stand: 11.01.2016)

Ab dem 01.07.2014 wird Müttern oder Vätern für die Erziehungszeiten ihrer vor 1992 geborenen Kinder die sogenannte „Mütterrente“ gezahlt. Hierbei handelt es sich um einen Teil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei dieser Rentenerhöhung handelt es sich nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung, sondern um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente. Der steuerfreie Teil der Rente ist daher neu zu berechnen.

Deshalb ist der bisherige steuerfreie Teil der Rente um den steuerfreien Teil der „Mütterrente“ zu erhöhen. Die „Mütterrente“ wird mithin nicht in vollem Umfang in die Besteuerung mit einbezogen.

Bei z. B. einer Rentenbezieherin, die seit 2005 oder früher eine Rente bezieht, beträgt der Besteuerungsanteil der „Mütterrente“ – wie auch der ursprünglichen Rente - 50 Prozent - Erlass des Ministeriums für Finanzen Schleswig-Holstein vom 10.11.2014, Az. VI 307-S 2255-152 Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2014/18.

Hinweis:
Entsteht durch die verbesserte rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten erstmals ein Rentenanspruch, kann Rentenbeginn für diese Rente frühestens der 01.07.2014 sein. In diesem Fall wird der steuerpflichtige Anteil der Rente ganz normal berechnet:
Bei Rentenbeginn in 2014 beträgt der maßgebende Besteuerungsanteil 68 %. Bemessungsgrundlage für den Rentenfreibetrag ist dann der Jahres-Rentenbetrag 2015.

 

 

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


Rund 1.200 Beratungsstellen bundesweit

Finden Sie Ihre persönliche Lohnsteuerhilfe-Beratungsstelle vor Ort!

Karte und Lupe

Beratungsstellensuche