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Mobbing von der Steuer absetzen – Geht das?
Die Zahl der psychischen Erkrankungen in der Arbeitswelt nehmen immer mehr zu. Oftmals sind Zeitdruck, mangelnde Wertschätzung und Mobbing die Ursache der psychischen Belastung.
Grundsätzlich können die Kosten für die Behandlung einer Krankheit nur als Werbungskosten angesetzt werden, wenn diese zu den typischen Berufskrankheiten zählt oder ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Krankheit und Beruf hergestellt werden kann.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stimmte in einem Fall einem Ansatz von Krankheitskosten wegen Mobbing zu, da hier ein „unzweifelhafter“, „offenkundiger“ und „eindeutiger“ Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Berufsausübung bestand.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz erkennt Kosten bzgl. Mobbing an:
Ein Steuerpflichtiger wollte die Kosten für seine Aufenthalte in einer privaten Klinik in Höhe von 2.534 € als Werbungskosten ansetzen. Die Behandlung wurde nötig aufgrund von jahrelangem Mobbing am Arbeitsplatz durch den Vorgesetzten. Der Ansatz wurde vom Finanzamt abgelehnt.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jedoch hat die Kosten für zwei Aufenthalte in einer Privatklinik für Psychotherapie und psychosomatische Gesundheitsentwicklung als Werbungskosten anerkannt. Die Behandlung war erforderlich geworden wegen Mobbing und einem langwierigen psychosozialen Konflikt am Arbeitsplatz. Daraus entstand ein "chronisch psychophysischer Erschöpfungszustand mit depressiver Entwicklung".
Die Krankheitskosten seien ausschließlich beruflich veranlasst, weil der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Berufstätigkeit eindeutigfeststehe.
(Stand: 18.06.2021)
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