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Mobbing von der Steuer absetzen – Geht das?

Die Zahl der psy­chi­schen Er­kran­kun­gen in der Ar­beits­welt neh­men immer mehr zu. Oft­mals sind Zeit­druck, man­geln­de Wert­schät­zung und Mob­bing die Ur­sa­che der psy­chi­schen Be­las­tung.

Grund­sätz­lich kön­nen die Kos­ten für die Be­hand­lung einer Krank­heit nur als Wer­bungs­kos­ten an­ge­setzt wer­den, wenn diese zu den ty­pi­schen Be­rufs­krank­hei­ten zählt oder ein ein­deu­ti­ger Zu­sam­men­hang zwi­schen Krank­heit und Beruf her­ge­stellt wer­den kann.

Das Fi­nanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz stimm­te in einem Fall einem An­satz von Krank­heits­kos­ten wegen Mob­bing zu, da hier ein „un­zwei­fel­haf­ter“, „of­fen­kun­di­ger“ und „ein­deu­ti­ger“ Zu­sam­men­hang zwi­schen der Er­kran­kung und der Be­rufs­aus­übung be­stand.

Fi­nanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz er­kennt Kos­ten bzgl. Mob­bing an:

Ein Steu­er­pflich­ti­ger woll­te die Kos­ten für seine Auf­ent­hal­te in einer pri­va­ten Kli­nik in Höhe von 2.534 € als Wer­bungs­kos­ten an­set­zen. Die Be­hand­lung wurde nötig auf­grund von jah­re­lan­gem Mob­bing am Ar­beits­platz durch den Vor­ge­setz­ten. Der An­satz wurde vom Fi­nanz­amt ab­ge­lehnt.

Das Fi­nanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz je­doch hat die Kos­ten für zwei Auf­ent­hal­te in einer Pri­vat­kli­nik für Psy­cho­the­ra­pie und psy­cho­so­ma­ti­sche Ge­sund­heits­ent­wick­lung als Wer­bungs­kos­ten an­er­kannt. Die Be­hand­lung war er­for­der­lich ge­wor­den wegen Mob­bing und einem lang­wie­ri­gen psy­cho­so­zia­len Kon­flikt am Ar­beits­platz. Dar­aus ent­stand ein "chro­nisch psy­cho­phy­si­scher Er­schöp­fungs­zu­stand mit de­pres­si­ver Ent­wick­lung".
Die Krank­heits­kos­ten seien aus­schließ­lich be­ruf­lich ver­an­lasst, weil der Zu­sam­men­hang zwi­schen der Er­kran­kung und der Be­rufs­tä­tig­keit ein­deu­tigfest­ste­he.

(Stand: 18.06.2021)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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