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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 14.12.2022, Az. 9 K 17/21 entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zur Durchführung eines ärztlich verordneten Funktionstrainings (Wassergymnastik) keine außergewöhnlichen Belastungen sind.

Der Fall:

Die Klägerin hat einen Grad der Behinderung von 30. Ihr wurde zur Behandlung der zunehmend schmerzhaften Bewegungseinschränkungen, zur funktionalen Verbesserung und zur Schmerzreduktion ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Seitens der zuständigen Krankenkasse wurden die Kosten für ein wöchentliches Training übernommen. Zunächst hatte die Klägerin die Wassergymnastikkurse in einem Verein durchgeführt. Dann entschied sie sich jedoch, die Kurse in einem näher zu ihrem Wohnort gelegenen Fitnessstudio zu machen. In dem Fitnessstudio wurde das Funktionstraining von qualifizierten Übungsleitern mit einer gültigen Übungsleiterlizenz für den Rehabilitationssport durchgeführt. Die Klägerin musste sich hierfür jedoch als Mitglied im Fitnessstudio anmelden und den (reduzierten) Beitrag für das auf die Teilnahme an den verordneten Kursen zugeschnittene Modul („Wellness und Spa“) bezahlen. Der Beitrag beinhaltete neben der Teilnahme an dem verordneten Funktionstraining auch noch die Saunabenutzung und weitere Aqua-Fitnesskurse. Zudem wurde der Klägerin auch noch der wöchentliche Beitrag für den Reha-Verein, der das Funktionstraining durchführte, in Rechnung gestellt.

Die Klägerin machte ihre Gesamtkosten (Fitnessstudiobeitrag, Reha Vereinsbeitrag, Fahrtkosten) als Teil ihrer Heilbehandlungskosten im Sinne von § 33 EStG geltend.

 

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Finanzgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Nach Ansicht des Gerichts stellen Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge für ein für die Teilnahme an dem verordneten Funktionstraining zugeschnittenes Grundmodul (im Fall: „Wellness und Spa“) jedenfalls dann keine außergewöhnlichen Belastungen dar, wenn mit dem Mitgliedsbeitrag auch weitere Leistungen abgegolten werden (im Fall: Saunanutzung und Aqua Fitnesskurse), die ihrer Art nach nicht nur von kranken, sondern auch gesunden Menschen in Anspruch genommen werden, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten, und eine Aufteilung nach objektiven Maßstäben nicht möglich ist. 
Danach spricht gegen die Zwangsläufigkeit insbesondere, wenn es dem Steuerpflichtigen möglich ist, die ärztlich verordneten Kurse auch außerhalb eines Fitnessstudios durchführen zu können. Die Zwangsläufigkeit der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio kann nicht allein durch die räumliche Nähe des Fitnessstudios zum Wohnort, die Einsparung von Park- und Fahrtkosten sowie die größere zeitliche Flexibilität hinsichtlich der Durchführung und Nachholung der Kurse begründet werden.

Seitens des Gerichts wurde ausdrücklich offengelassen, ob etwas Anderes gelten könnte, wenn dem Steuerpflichtigen zur Durchführung der ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio keine sinnvolle Alternative zur Verfügung steht.

Erfolgreich war die Klage aber bezüglich der Abzugsfähigkeit der zwangsläufig angefallenen Beiträge für einen Reha-Verein, der die ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio durchführt und der Aufwendungen für Fahrten zum Fitnessstudio, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung der ärztlich verordneten Kurse angefallen sind.

Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

 

(Stand: 22.02.2023)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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