Instagram Facebook Xing Linkedin Youtube
Smart Navigation
Menü

Sie sind hier: Home > Steuertipps > Einzelansicht

Steuertipps > Beruf & Ausbildung > Midijob – was ab dem Jahr 2024 gilt und welche Änderungen in den letzten Jahr vorgenommen wurden

Midijob – was ab dem Jahr 2024 gilt und welche Änderungen in den letzten Jahren vorgenommen wurden

Den Minijob kennt jeder. Dass es auch einen „Midijob“ gibt, wissen dagegen nur wenige.

Sobald die Minijob-Grenze beim monatlichen Verdienst überschritten wird, gelangt man in den Bereich des Midijobs. In den letzten Jahren wurden in diesem Übergangsbereich einige Änderungen vorgenommen.

Midijob: Neue Verdienstgrenze ab 2024 und 2025

Seit dem 01.01.2024 wurde der Mindestlohn erhöht, weshalb sich auch die Geringfügigkeitsgrenze ändert, welche Auswirkungen auf die Verdienstuntergrenze des Midijobs hat. Da die Geringfügigkeitsgrenze ab 2024 538 € beträgt, beginnt der Midijob ab diesem Jahr bei 538,01 €. Ab dem Jahr 2025 verschiebt sich die Grenze auf 556 €. Dementsprechend beginnt ab dem 01.01.2025 die Verdienstuntergrenze des Midijobs bei 556,01 €. Die Verdienstobergrenze bleibt weiterhin bei 2.000 €

 

Midijob-Regelung ab 01.01.2023

Die Einkommenshöchstgrenze beim Midijob wurde zum Jahreswechsel um 400 € angehoben. Seit dem 01.01.2023 liegt sie bei 2.000 €.

 

Midijob-Regelungen vom 01.10.2022 bis 31.12.2022

Durch die Erhöhung der Verdienstgrenze für Minijobber von 450 € auf 520 € verschob sich auch die Verdienstgrenze für den Midijob. Die vorherige Höchstgrenze von 1.300 € monatlich wurde ab Oktober 2022 auf 1.600 € angehoben.

 

Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge beim Midijob

Neben der Erhöhung wurde im Oktober 2022 eine weitere wichtige Änderung vorgenommen, die seitdem gilt:

Um eine Beschäftigung über den Minijob hinaus attraktiver zu machen, sollen Arbeitnehmer im gesamten Übergangsbereich finanziell entlastet und Arbeitgeber dafür stärker belastet werden. Deshalb wird der Beitragssprung bei den Sozialversicherungsabgaben oberhalb der Minijob-Schwelle - also ab 520,01 € - abgeflacht.

Was bedeutet das bedeutet konkret?

  • Für den Arbeitnehmer:
    Dass an der Geringfügigkeitsgrenze (520,01 €) zunächst 0 € Sozialabgaben selbst getragen werden müssen. Allerdings erfolgt hier ein linearer Anstieg des Beitragssatzes auf die rund üblichen 20 %.
  • Für den Arbeitgeber:
    Dass an der Untergrenze des Midijobs (520,01 €) zunächst 28 % Sozialversicherungsabgaben geleistet werden müssen. Dies wird gleitend bis zur Höchstgrenze (1.600 €, bzw. seit 01.01.2023: 2.000 €) auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag (rund 20 %) abgeschmolzen.

 

(Stand: 05.01.2024)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


Rund 1.200 Beratungsstellen bundesweit

Finden Sie Ihre persönliche Lohnsteuerhilfe-Beratungsstelle vor Ort!

Karte und Lupe

Beratungsstellensuche