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Meisterbonus mindert die Werbungskosten nicht – keine Anwendung des § 3c Abs.1 EStG
(Stand: 11.03.2017)

LfSt Bayern, 06.07.2016, S 2324.2.1 - 262/6 St 32
Seit dem 01.09.2013 erhält jeder erfolgreiche Absolvent der beruflichen Weiterbildung zum Meister oder zu einem gleichwertigen Abschluss einen Meisterbonus in Höhe von 1.000 EUR. Die Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung regeln die Einzelheiten für Meisterprüfungen oder gleichwertige öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen.
Der Meisterbonus kann als Zuschuss unter keine der sieben Einkunftsarten subsumiert werden und ist deshalb nicht einkommensteuerbar. Nach einem aktuellen Gerichtsbescheid des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg vom 30.05.2016 Az.: 15 K 474/16 mindert der Meisterbonus auch nicht ggf. vom Empfänger in diesem Zusammenhang als Werbungskosten/Betriebsausgaben (Fortbildungskosten) geltend gemachte Aufwendungen.
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