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Maske von der Steuer absetzen – Geht das?

Im Verlauf der Coronapandemie sind FFP2-Masken zu unserem täglichen Begleiter geworden. Beim Verlassen des Hauses standen sie auf jeder Checkliste: Geldbeutel, Schlüssel, Handy, Maske. Ohne ging in den vergangenen Jahren fast nichts mehr.

Mittlerweile sind sie in vielen Bereichen unseres Alltags nicht mehr verpflichtend. Trotzdem haben die meisten von uns immer noch ein Exemplar griffbereit – für einen Arztbesuch oder den öffentlichen Nahverkehr. Manche tragen sie zum persönlichen Schutz auch weiter freiwillig, beispielsweise beim Einkaufen.

Andere brauchen FFP2-Masken nach wie vor am Arbeitsplatz, also Tag für Tag aufs Neue – im medizinischen Bereich oder in der Pflege. Und das geht auf die Dauer ins Geld. Denn FFP2-Masken gelten als Einwegprodukt, können nur sehr begrenzt wieder verwendet werden. Oft trägt der Arbeitgeber die Kosten für den Mund-Nasen-Schutz seiner Mitarbeiter, selbstverständlich ist das aber nicht.

Von daher stellt sich die Frage, ob diese oft nicht ganz unerheblichen Ausgaben steuerlich absetzbar sind.

Die Antwort: Wer verpflichtet ist, am Arbeitsplatz Maske zu tragen, kann die Aufwendungen dafür als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen.

Zu beachten ist allerdings, dass dies nur für Masken gilt, die vom Arbeitnehmer selbst angeschafft wurden. Stellt sie dagegen der Arbeitgeber, können keine Kosten berücksichtigt werden.


(Stand: 14.11.2022)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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