Instagram Facebook Xing Linkedin Youtube
Smart Navigation
Menü

Sie sind hier: Home > Steuertipps > Einzelansicht

Steuertipps > Beruf & Ausbildung > Lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

Lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

(Stand: 13.11.2015)

BMF-Anwendungsschreiben vom 14.10.2015

Mit Wirkung ab 2015 wurde die Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gesetzlich geregelt. Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu am 14.10.2015 ein Anwendungsschreiben veröffentlicht.

Zwei Freibeträge je 110 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer

Eingeführt wurde ein Freibetrag von 110 EUR pro Arbeitnehmer je Betriebsveranstaltung für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Finden mehr als zwei Betriebsveranstaltungen in einem Jahr statt, kann der Arbeitgeber wählen, für welche zwei Betriebsveranstaltungen er den Freibetrag in Anspruch nimmt. Die Kosten der restlichen Betriebsveranstaltungen kann der Arbeitgeber pauschal versteuern. Soweit einer der beiden Freibeträge ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen wird, verfällt er.

Andere Freigrenzen bleiben unberührt

Sowohl die 44-Euro-Freigrenze für steuerfreie Sachzuwendungen als auch die 60-Euro-Freigrenze für Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers ist für Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen nicht anwendbar; diese können unabhängig davon genutzt werden.

 

 

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


Rund 1.200 Beratungsstellen bundesweit

Finden Sie Ihre persönliche Lohnsteuerhilfe-Beratungsstelle vor Ort!

Karte und Lupe

Beratungsstellensuche