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Steuertipps > Beruf & Ausbildung > Kurzfristige Beschäftigung – wann ist eine Pauschalversteuerung möglich?

Kurzfristige Beschäftigung – wann ist eine Pauschalversteuerung möglich?

Wenn viele Mitarbeiter gleichzeitig ausfallen oder es im Betrieb gerade besonders viel zu tun gibt, greifen Arbeitgeber oft auf Aushilfskräfte zurück. Diese Mitarbeiter haben keine Festanstellung, sondern springen nur vorübergehend und kurzfristig ein. Sie beziehen normalen Arbeitslohn (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit), der auch der Lohnsteuer unterliegt. Hier besteht grundsätzlich die Möglichkeit der individuellen oder der pauschalen Besteuerung

Damit eine Pauschalversteuerung gemäß § 40a EStG überhaupt in Betracht kommt, müssen zunächst einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es muss sich um eine gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung handeln, die die Dauer von 18 zusammenhängenden Arbeitstagen nicht übersteigt.
  2. Der Arbeitslohn darf durchschnittlich 150 € je Beschäftigungstag (bis 31.12.2022: 120 € je Beschäftigungstag) nicht übersteigen oder die Beschäftigung muss zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich gewesen sein.
  3. Während der Beschäftigungsdauer darf der Arbeitslohn durchschnittlich je Arbeitsstunde 19 € nicht übersteigen (bis 31.12:2022: 15 € je Arbeitsstunde).
  4. Der Arbeitnehmer darf bei demselben Arbeitgeber keinen Arbeitslohn aus einer regulären Beschäftigung beziehen.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dann kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent erheben. Hinzukommen noch der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.

Hinweis: Es lohnt sich, im Einzelfall zu prüfen, ob eine individuelle Lohnsteuererhebung mit der persönlichen Steuerklasse günstiger ist als die Pauschalierung.

(Stand: 18.06.2023)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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