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Steuertipps > Gesundheit & Leben > Kosten der Unterbringung in einer Pflege-WG mindern die Einkommensteuer

Kosten der Unterbringung in einer Pflege-WG mindern die Einkommensteuer

Das Fi­nanz­ge­richt Köln hat mit Ur­teil vom 30.09.2020, Az. 3 K 1858/18, ent­schie­den, dass Auf­wen­dun­gen für die Un­ter­brin­gung in einer Pfle­ge-WG steu­er­min­dern­de au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen sind.

Der Klä­ger, der im Jahr 1965 ge­bo­ren wurde, ist in­fol­ge eines Mo­tor­rad­un­falls schwer­be­hin­dert. Sein Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis weist neben einem Grad der Be­hin­de­rung von 100 die Merk­zei­chen G (er­heb­lich geh­be­hin­dert), B (Be­glei­tung bei Be­nut­zung öf­fent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel nötig) und H (hilf­los) aus. Von der Pfle­ge­kas­se ist er in Pfle­ge­grad 4 (schwers­te Be­ein­träch­ti­gung der Selb­stän­dig­keit) ein­ge­stuft. In sei­ner Steu­er­er­klä­rung hat der Klä­ger Miet- und Ver­pfle­gungs­kos­ten für seine Un­ter­brin­gung in einer Pfle­ge-WG als au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend ge­macht.

Das Fi­nanz­amt hat die Be­rück­sich­ti­gung der Auf­wen­dun­gen ab­ge­lehnt. Nach An­sicht des Fi­nanz­amts ist der Klä­ger nicht in einem Heim, son­dern in einer Wohn­ge­mein­schaft mit Be­treu­ungs­leis­tun­gen i.S.d. § 24 Wohn- und Teil­ha­be­ge­setz NRW un­ter­ge­bracht.

Das Fi­nanz­ge­richt folg­te dem nicht und be­rück­sich­tig­te die Kos­ten ab­züg­lich einer Haus­halts­er­spar­nis als au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen.

Nach An­sicht des Ge­richts ist die Un­ter­brin­gung eines Men­schen im ar­beits­fä­hi­gen Alter in einer Pfle­ge-WG au­ßer­ge­wöhn­lich. Zudem ist auch kein Un­ter­schied zwi­schen den ver­schie­de­nen, vom Ge­setz­ge­ber glei­cher­ma­ßen an­er­kann­ten For­men der Un­ter­brin­gung pfle­ge­be­dürf­ti­ger Men­schen er­sicht­lich.

Das Fi­nanz­amt hat die vom Ge­richt zu­ge­las­se­ne Re­vi­si­on ein­ge­legt. Diese ist beim BFH unter dem Ak­ten­zei­chen VI R 40/20 an­hän­gig.

(Stand: 12.04.2021)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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