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Kosten der Unterbringung in einer Pflege-WG mindern die Einkommensteuer

Das Finanzamt hat die Berücksichtigungen der Aufwendungen eines Klägers abgelehnt, da er nach Ansicht des Finanzamtes nicht in einem Heim, sondern in einer Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen untergebracht ist. Das Finanzgericht folgte dem nicht und berücksichtigte die Kosten.
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 30.09.2020, Az. 3 K 1858/18, entschieden, dass Aufwendungen für die Unterbringung in einer Pflege-WG steuermindernde außergewöhnliche Belastungen sind.
Der Kläger, der im Jahr 1965 geboren wurde, ist infolge eines Motorradunfalls schwerbehindert. Sein Schwerbehindertenausweis weist neben einem Grad der Behinderung von 100 die Merkzeichen G (erheblich gehbehindert), B (Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nötig) und H (hilflos) aus. Von der Pflegekasse ist er in Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit) eingestuft. In seiner Steuererklärung hat der Kläger Miet- und Verpflegungskosten für seine Unterbringung in einer Pflege-WG als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.
Das Finanzamt hat die Berücksichtigung der Aufwendungen abgelehnt. Nach Ansicht des Finanzamts ist der Kläger nicht in einem Heim, sondern in einer Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen i.S.d. § 24 Wohn- und Teilhabegesetz NRW untergebracht.
Das Finanzgericht folgte dem nicht und berücksichtigte die Kosten abzüglich einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastungen.
Nach Ansicht des Gerichts ist die Unterbringung eines Menschen im arbeitsfähigen Alter in einer Pflege-WG außergewöhnlich. Zudem ist auch kein Unterschied zwischen den verschiedenen, vom Gesetzgeber gleichermaßen anerkannten Formen der Unterbringung pflegebedürftiger Menschen ersichtlich.
Das Finanzamt hat die vom Gericht zugelassene Revision eingelegt. Diese ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 40/20 anhängig.
(Stand: 12.04.2021)
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