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Kindergeld während des Studiums: Wann gilt das Studium als begonnen und beendet?
Während eines Hochschulstudiums können Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, kindergeldrechtlich berücksichtigt werden.
Mit Urteil vom 07.07.2021 (Az. III R 40/19) hat der BFH nun entschieden, dass ein solches Hochschulstudium mit der erstmaligen Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen beginnt. Das Hochschulstudium gilt als beendet, wenn das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse in schriftlicher Form zugänglich gemacht wurden.
Praxisfall:
Die Klägerin war die Mutter einer im Mai 1992 geborenen Tochter, die ab März 2015 an einer Hochschule im Masterstudiengang „Management“ eingeschrieben war. Die Hochschule hat der Tochter den erfolgreichen Abschluss des Studiums zunächst mündlich mitgeteilt.
Ende Oktober 2016 wurden der Abschluss und die Abschlussnoten dann online gestellt. Die Tochter holte die Zeugnisse Ende November 2016 persönlich im Prüfungsamt ab. Im März 2017 hat sich die Tochter für ein weiteres Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft beworben, das im April 2017 aufgenommen wurde.
Kindergeld wurde von der Familienkasse wegen des Masterstudiums bis einschließlich Oktober 2016 und wegen des Bachelorstudiums ab April 2017 gewährt. Die kindergeldrechtliche Berücksichtigung für März 2017 erfolgte wegen der Bewerbung für einen Studienplatz und nicht wegen einer Ausbildung. Eine Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von November 2016 bis Februar 2017 wurde sowohl von der Familienkasse als auch vom Finanzgericht abgelehnt.
Der BFH hat die dagegen gerichtete Revision der Klägerin für unbegründet gehalten. Für die Frage, wann ein Hochschulstudium beendet ist, kommt es gewöhnlich nicht auf den Zeitpunkt an, in welchem dem Kind die Prüfungsergebnisse mündlich mitgeteilt worden sind.
Denn dadurch hat das Kind noch nicht die Möglichkeit, sich für den angestrebten Beruf erfolgreich zu bewerben.
Um das Ende des Studiums festzulegen, eignen sich auch kaum die oft von entsprechenden Anträgen des Studierenden abhängige Aushändigung des Zeugnisses oder die Exmatrikulation. Entscheidend ist vielmehr, dass das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat. Außerdem muss das Kind eine schriftliche Bestätigung über sämtliche Prüfungsergebnisse entweder von der Hochschule zugesandt bekommen haben oder zumindest objektiv in der Lage gewesen sein, sich eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Hier ist entscheidend, welches Ereignis früher eingetreten ist.
Begründung:
Ausschlaggebend im vorliegenden Fall war daher, dass die Abschlussnoten seitens der Hochschule Ende Oktober 2016 online gestellt wurden.
Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten finden kindergeldrechtlich nur dann Berücksichtigung, wenn sie maximal vier Kalendermonate umfassen. Der BFH ging im Streitfall jedoch von einer fünf Kalendermonate umfassenden Übergangszeit aus. Das Masterstudium endete bereits im Oktober 2016. Das Bachelorstudium begann jedoch erst im April 2017, als Ausbildungsmaßnahmen tatsächlich stattfanden und nicht bereits mit der im März 2017 erfolgten Bewerbung.
(Stand: 11.10.2021)
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