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Steuertipps > Familie & Kinder > Kindergeld während des Studiums: Wann gilt das Studium als begonnen und beendet?

Kindergeld während des Studiums: Wann gilt das Studium als begonnen und beendet?

Wäh­rend eines Hoch­schul­stu­di­ums kön­nen Kin­der, die das 18. Le­bens­jahr voll­endet, aber noch nicht das 25. Le­bens­jahr voll­endet haben, kin­der­geld­recht­lich be­rück­sich­tigt wer­den.

Mit Ur­teil vom 07.07.2021 (Az. III R 40/19) hat der BFH nun ent­schie­den, dass ein sol­ches Hoch­schul­stu­di­um mit der erst­ma­li­gen Durch­füh­rung von Aus­bil­dungs­maß­nah­men be­ginnt. Das Hoch­schul­stu­di­um gilt als be­en­det, wenn das Kind die letz­te nach der ein­schlä­gi­gen Prü­fungs­ord­nung er­for­der­li­che Prü­fungs­leis­tung er­folg­reich er­bracht hat und dem Kind sämt­li­che Prü­fungs­er­geb­nis­se in schrift­li­cher Form zu­gäng­lich ge­macht wur­den.

Pra­xis­fall:

Die Klä­ge­rin war die Mut­ter einer im Mai 1992 ge­bo­re­nen Toch­ter, die ab März 2015 an einer Hoch­schu­le im Mas­ter­stu­di­en­gang „Ma­nage­ment“ ein­ge­schrie­ben war. Die Hoch­schu­le hat der Toch­ter den er­folg­rei­chen Ab­schluss des Stu­di­ums zu­nächst münd­lich mit­ge­teilt.

Ende Ok­to­ber 2016 wur­den der Ab­schluss und die Ab­schluss­no­ten dann on­line ge­stellt. Die Toch­ter holte die Zeug­nis­se Ende No­vem­ber 2016 per­sön­lich im Prü­fungs­amt ab. Im März 2017 hat sich die Toch­ter für ein wei­te­res Ba­che­lor­stu­di­um im Fach Po­li­tik­wis­sen­schaft be­wor­ben, das im April 2017 auf­ge­nom­men wurde.

Kin­der­geld wurde von der Fa­mi­li­en­kas­se wegen des Mas­ter­stu­di­ums bis ein­schließ­lich Ok­to­ber 2016 und wegen des Ba­che­lor­stu­di­ums ab April 2017 ge­währt. Die kin­der­geld­recht­li­che Be­rück­sich­ti­gung für März 2017 er­folg­te wegen der Be­wer­bung für einen Stu­di­en­platz und nicht wegen einer Aus­bil­dung. Eine Kin­der­geld­fest­set­zung für den Zeit­raum von No­vem­ber 2016 bis Fe­bru­ar 2017 wurde so­wohl von der Fa­mi­li­en­kas­se als auch vom Fi­nanz­ge­richt ab­ge­lehnt.

 

Der BFH hat die da­ge­gen ge­rich­te­te Re­vi­si­on der Klä­ge­rin für un­be­grün­det ge­hal­ten. Für die Frage, wann ein Hoch­schul­stu­di­um be­en­det ist, kommt es ge­wöhn­lich nicht auf den Zeit­punkt an, in wel­chem dem Kind die Prü­fungs­er­geb­nis­se münd­lich mit­ge­teilt wor­den sind.

Denn da­durch hat das Kind noch nicht die Mög­lich­keit, sich für den an­ge­streb­ten Beruf er­folg­reich zu be­wer­ben.

Um das Ende des Stu­di­ums fest­zu­le­gen, eig­nen sich auch kaum die oft von ent­spre­chen­den An­trä­gen des Stu­die­ren­den ab­hän­gi­ge Aus­hän­di­gung des Zeug­nis­ses oder die Ex­ma­tri­ku­la­ti­on. Ent­schei­dend ist viel­mehr, dass das Kind die letz­te nach der ein­schlä­gi­gen Prü­fungs­ord­nung er­for­der­li­che Prü­fungs­leis­tung er­folg­reich er­bracht hat. Au­ßer­dem muss das Kind eine schrift­li­che Be­stä­ti­gung über sämt­li­che Prü­fungs­er­geb­nis­se ent­we­der von der Hoch­schu­le zuge­sandt be­kom­men haben oder zu­min­dest ob­jek­tiv in der Lage ge­we­sen sein, sich eine sol­che schrift­li­che Be­stä­ti­gung über ein On­line-Por­tal der Hoch­schu­le er­stel­len zu kön­nen. Hier ist ent­schei­dend, wel­ches Er­eig­nis frü­her ein­ge­tre­ten ist.

 

Be­grün­dung:

Aus­schlag­ge­bend im vor­lie­gen­den Fall war daher, dass die Ab­schluss­no­ten sei­tens der Hoch­schu­le Ende Ok­to­ber 2016 on­line ge­stellt wur­den.

Über­gangs­zei­ten zwi­schen zwei Aus­bil­dungs­ab­schnit­ten fin­den kin­der­geld­recht­lich nur dann Be­rück­sich­ti­gung, wenn sie ma­xi­mal vier Ka­len­der­mo­na­te um­fas­sen. Der BFH ging im Streit­fall je­doch von einer fünf Ka­len­der­mo­na­te um­fas­sen­den Über­gangs­zeit aus. Das Mas­ter­stu­di­um en­de­te be­reits im Ok­to­ber 2016. Das Ba­che­lor­stu­di­um be­gann je­doch erst im April 2017, als Aus­bil­dungs­maß­nah­men tat­säch­lich statt­fan­den und nicht be­reits mit der im März 2017 er­folg­ten Be­wer­bung.

 

(Stand: 11.10.2021)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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