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Kindergeld für ein behindertes Kind, das Opfer einer Gewalttat wurde
Der BFH hat mit Urteil vom 20.04.2023, Az. III R 7/21 entschieden, dass eine Grundrente, die das Opfer einer Gewalttat bezieht, nicht zu den Bezügen eines behinderten Kindes zu rechnen ist und somit der Gewährung von Kindergeld nicht entgegensteht.
Der Fall:
Der Kläger ist der Vater einer volljährigen Tochter. Bei der Tochter liegt eine Behinderung vor. Die Tochter wurde Opfer einer Gewalttat. Deshalb erhielt sie eine Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Aufgrund der vorliegenden Behinderung hat der Vater auch nach der Volljährigkeit der Tochter noch Kindergeld bezogen. Die Tochter ist verheiratet. Daher berücksichtigte die Familienkasse bei der Berechnung der der Tochter zur Verfügung stehenden Einkünfte und Bezüge auch den der Tochter gegen ihren Ehemann zustehenden Unterhaltsanspruch. Die Familienkasse kam unter Hinzurechnung der Beschädigtengrundrente und weiterer Sozialleistungen zu dem Ergebnis, dass sich die Tochter ab Oktober 2019 selbst unterhalten könnte und hob deshalb die Kindergeldfestsetzung zugunsten des Klägers auf. Das Finanzgericht hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben.
Die Entscheidung des Gerichts:
Auch der BFH hat die Revision der Familienkasse für unbegründet gehalten. Volljährige Kinder werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres u.a. dann kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wird anhand eines Vergleichs zwischen dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf auf der einen Seite und den Einkünften und Bezügen des Kindes auf der anderen Seite bestimmt. Das Opferentschädigungsgesetz sieht für die Opfer von Gewalttaten verschiedene Versorgungsleistungen vor, die dem Bundesversorgungsgesetz entnommen sind. In Betracht kommen danach insbesondere Heilbehandlungen der Schädigung, einkommensabhängige Leistungen mit Lohnersatzfunktion und einkommensunabhängige Rentenleistungen aufgrund der bleibenden Schädigungsfolgen. Im Streitfall erhielt die Tochter eine Beschädigtengrundrente. Diese dient vor allem dazu, den immateriellen Schaden abzudecken, den das Opfer durch die Gewalttat erlitten hat. Sie dient insoweit nicht dazu, den Lebensunterhalt des Opfers und seiner Familie sicherzustellen.
Auch wenn die Beschädigtengrundrente daneben auch materielle Schäden des Opfers abdecken sollte, wären die verschiedenen Leistungskomponenten einerseits nicht trennbar. Andererseits dürften dann nicht nur entsprechende Rentenbezüge angesetzt werden. Die Familienkasse hätte dann auch berücksichtigen müssen, dass die Tochter einen entsprechend höheren behinderungsbedingten Mehrbedarf hat, der die Rente wieder ausgleicht.
(Stand: 09.06.2023)
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