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Kein Pflegepauschbetrag bei geringfügigen Pflegeleistungen
Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 24.01.2024, Az. 2 K 936/23 entschieden, dass ein Pflegender einen Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG nur in Anspruch nehmen kann, wenn seine Pflegeleistung 10 % des gesamten pflegerischen Gesamtaufwandes übersteigt.
Der Fall:
Im Streitfall hatte der Sohn seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünf Mal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens besucht. In dieser Zeit hatte er bei Körperpflege, An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung geholfen. Zudem unterstützte er seine Mutter in organisatorischen Dingen.
Für das Jahr 2022 versagte das Finanzamt einen Pflegepauschbetrag von 1.100 €, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht: Um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen, muss für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG die Pflegedauer mindestens 10 % des pflegerischen Zeitaufwandes betragen. Ansonsten könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden sind, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies ist vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(Stand: 23.04.2024)
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